Hat man bei Nichtlieferbarkeit der vier Preisgünstigsten freie Auswahl unter allen teureren Präparaten?

Bei der Belieferung von Kassen­rezepten werden im ersten Schritt Rabatt­verträge, im zweiten die vier preis­günstigsten Generika abgefragt. Nun stellt sich die Frage, ob wir im Fall der Nicht­liefer­barkeit dieser günstigen Arznei­mittel unter den liefer­baren teureren Generika die freie Wahl haben.

Ist es also erlaubt, den „teureren“ Lager­artikel abzu­geben, obwohl alter­nativ ein billigeres Medikament, aber eben kein preis­günstiges beim Groß­händler besorgt werden könnte?

Das Sonder­kennzeichen „Akut­versorgung“ soll bei dieser Betrachtung keine Rolle spielen und auch eventuell anfallende Mehr­kosten für den Kunden sollen hier nicht thematisiert werden.

Antwort

Gemäß § 12 Abs. 1 Rahmen­vertrag müssen Sie auch bei Nicht­liefer­barkeit der vier Preis­­günstigsten Schritt für Schritt prüfen, welches Präparat liefer­bar wäre – Sie dürfen dann nicht frei unter allen teureren Optionen wählen:

12 Abgabe preis­günstiger Fertig­arznei­mittel nach § 9 Absatz 2

„(1) Ist eine vorrangige Abgabe rabatt­be­günstigter Fertig­arznei­mittel nach § 11 nicht möglich, ist eines der vier preis­günstigsten Fertig­arznei­mittel abzu­geben, das die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllt. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlich­keits­gebots sind sämtliche gesetzliche Rabatte zu berück­sichtigen. Sind Fertig­arznei­mittel nach Satz 1 nicht liefer­fähig, hat die Apotheke das nächst-preis­günstige, verfügbare Fertig­arznei­mittel abzu­geben. Bei der Auswahl nach den Sätzen 1 bis 3 darf das abzu­gebende Fertig­arznei­mittel nicht teurer als das verordnete sein.“

Weichen Sie im Akut­fall von dieser Vorgabe ab und geben doch ein vor­rätiges Arznei­mittel ab, obwohl noch günstigere liefer­bar gewesen wären, müssten Sie dies per Sonder-PZN und Begründung auf dem Rezept dokumentieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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