Hat man bei Nichtlieferbarkeit der vier Preisgünstigsten freie Auswahl unter allen teureren Präparaten?
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Bei der Belieferung von Kassenrezepten werden im ersten Schritt Rabattverträge, im zweiten die vier preisgünstigsten Generika abgefragt. Nun stellt sich die Frage, ob wir im Fall der Nichtlieferbarkeit dieser günstigen Arzneimittel unter den lieferbaren teureren Generika die freie Wahl haben.
Ist es also erlaubt, den „teureren“ Lagerartikel abzugeben, obwohl alternativ ein billigeres Medikament, aber eben kein preisgünstiges beim Großhändler besorgt werden könnte?
Das Sonderkennzeichen „Akutversorgung“ soll bei dieser Betrachtung keine Rolle spielen und auch eventuell anfallende Mehrkosten für den Kunden sollen hier nicht thematisiert werden.
Antwort
Gemäß § 12 Abs. 1 Rahmenvertrag müssen Sie auch bei Nichtlieferbarkeit der vier Preisgünstigsten Schritt für Schritt prüfen, welches Präparat lieferbar wäre – Sie dürfen dann nicht frei unter allen teureren Optionen wählen:
12 Abgabe preisgünstiger Fertigarzneimittel nach § 9 Absatz 2
„(1) Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 nicht möglich, ist eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben, das die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllt. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots sind sämtliche gesetzliche Rabatte zu berücksichtigen. Sind Fertigarzneimittel nach Satz 1 nicht lieferfähig, hat die Apotheke das nächst-preisgünstige, verfügbare Fertigarzneimittel abzugeben. Bei der Auswahl nach den Sätzen 1 bis 3 darf das abzugebende Fertigarzneimittel nicht teurer als das verordnete sein.“
Weichen Sie im Akutfall von dieser Vorgabe ab und geben doch ein vorrätiges Arzneimittel ab, obwohl noch günstigere lieferbar gewesen wären, müssten Sie dies per Sonder-PZN und Begründung auf dem Rezept dokumentieren.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
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