AV-Präparat mit Kreuz verordnet – handelt es sich um eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung?

Verordnet ist ein als AV gekennzeichnetes Arzneimittel, welches auch nicht mehr lieferbar ist. Der Arzt hat das Aut-idem-Kreuz gesetzt. Austauschbare Präparate nach aut idem existieren grundsätzlich, aber der Austausch ist ja durch das Kreuz verboten. Meiner Meinung nach handelt es sich hier um eine nicht eindeutige Verordnung. Können wir nach Arztrücksprache – ohne das Rezept durch den Arzt ändern zu lassen – ein anderes Präparat abgeben?

Antwort

Die Kriterien für „nicht eindeutig bestimmte Arzneimittel“ finden sich im Rahmenvertrag (§§ 7 und 8). Zu AV-Arzneimitteln heißt es in § 8 Abs. 3 Satz 5 Rahmenvertrag: „Ist ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel nicht mehr lieferfähig und ist nach den Regelungen dieses Rahmenvertrages auch keine andere Auswahl möglich, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“

Da Ihnen eine Verordnung eines nicht mehr lieferfähigen AV-Arzneimittels mit Aut-idem-Kreuz vorliegt, haben Sie keine andere Auswahlmöglichkeit nach Rahmenvertrag (Ausnahme wäre hier nur ein Original/Import-Austausch). Die Korrektur des nicht eindeutig bestimmten Arzneimittels müsste daher unserer Ansicht nach in Rücksprache mit dem Arzt und bei entsprechender Dokumentation auf dem Rezept möglich sein (vgl. § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Rahmenvertrag).

7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Rahmvertrag

„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im Dispensierdatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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