AV-Arzneimittel verordnet – handelt es sich um eine nicht eindeutige Verordnung?

Folgendes Rezept haben wir erhalten:

„Ibu Denk 600 mg 50 Stück N2“ zulasten der AOK Rheinland (IK 104212505).

Der verordnete Artikel ist außer Handel. Kann dann einfach eine andere Firma (zum Beispiel eine mit Rabattvertrag) ausgewählt werden oder handelt es sich um eine unklare Verordnung? Wäre dann ein neues Rezept nötig?

Wie ist generell zu verfahren, wenn die verordnete Firma außer Handel ist, es aber generische Alternativen gibt?

Antwort

Ein Arzneimittel ist nach § 8 Absatz 3 Satz 5 Rahmenvertrag unter anderem dann nicht eindeutig bestimmt, wenn ein mit „außer Vertrieb“ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel nicht mehr lieferfähig ist und nach den Regelungen dieses Rahmenvertrages auch keine andere Auswahlmöglichkeit möglich besteht.

8 Abs. 3 Satz 5 Rahmenvertrag

„Ist ein mit „außer Vertrieb“ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel nicht mehr lieferfähig und ist nach den Regelungen dieses Rahmenvertrages auch keine andere Auswahl möglich, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“

In Ihrem Fall existiert jedoch eine andere Auswahlmöglichkeit, sodass die Verordnung als eindeutig bestimmt anzusehen ist. Ein Rabattarzneimittel wäre daher eine rahmenvertragskonforme Abgabemöglichkeit. Falls die Abgabe eines Rabattarzneimittels nicht möglich ist, kann eines der vier preisgünstigsten Aut-idem-Arzneimittel abgegeben werden.

Ist ein Artikel AV und existiert nach den Regeln des Rahmenvertrags keine andere Auswahlmöglichkeit, dann handelt es sich um eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung, die eine Rücksprache mit dem Arzt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Rahmenvertrag erfordert.

7 Abs. 3 Satz 1 Rahmenvertrag

„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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