AV-Arzneimittel nicht mehr gelistet – neues Rezept erforderlich?

Wir haben ein Rezept über „Dasatinib Hexal 100 mg Filmtabletten 3 x N1 (90 Stück) PZN: 14341087, Dj“ erhalten. Kosten­träger ist die DAK (105830016).

Dieses Präparat ist nach unserer Recherche seit dem 01.01.2021 AV und mittler­weile nicht mehr gelistet und daher ist eine aus­tausch­fähige Alter­native nicht mehr über eine Vergleichs­suche zu finden. Nun ergeben sich aber aus dem Namen eindeutig Wirk­stoff, Stärke, Darreichungs­form und Stück­zahl.

Wie können wir hier vorgehen?

Antwort

Bei solch einer Ver­ordnung sollte von einer un­klaren Ver­ordnung ausge­gangen werden, da das verordnete Präparat nicht mehr in der EDV gelistet ist. In solch einem Fall können Sie nach Rück­sprache mit der Arzt­praxis das Rezept in eine ein­deutige Ver­ordnung ändern (Änderungen sind mit Datum und Kürzel abzu­zeichnen).

Grundlage dafür ist § 7 Abs. 3 Rahmen­vertrag:

7 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist das ver­ordnete Arznei­mittel für die Ab­gabe nicht ein­deutig bestimmt, hat die Apotheke Rück­sprache mit der verschreibenden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papier­gebundenen Verordnungen auf dem Arznei­verordnungs­blatt zu vermerken und separat abzu­zeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabe­daten­satz auf­zu­nehmen und mittels quali­fizierter elektro­nischer Signatur zu signieren. […]“

In diesem Fall ist also kein neues Rezept erforderlich, sondern die Heilung durch die Apotheke nach Arztrücksprache ist ausreichend.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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