AV-Arzneimittel nicht mehr gelistet – neues Rezept erforderlich?
Wir haben ein Rezept über „Dasatinib Hexal 100 mg Filmtabletten 3 x N1 (90 Stück) PZN: 14341087, Dj“ erhalten. Kostenträger ist die DAK (105830016).
Dieses Präparat ist nach unserer Recherche seit dem 01.01.2021 AV und mittlerweile nicht mehr gelistet und daher ist eine austauschfähige Alternative nicht mehr über eine Vergleichssuche zu finden. Nun ergeben sich aber aus dem Namen eindeutig Wirkstoff, Stärke, Darreichungsform und Stückzahl.
Wie können wir hier vorgehen?
Antwort
Bei solch einer Verordnung sollte von einer unklaren Verordnung ausgegangen werden, da das verordnete Präparat nicht mehr in der EDV gelistet ist. In solch einem Fall können Sie nach Rücksprache mit der Arztpraxis das Rezept in eine eindeutige Verordnung ändern (Änderungen sind mit Datum und Kürzel abzuzeichnen).
Grundlage dafür ist § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag:
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit der verschreibenden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. […]“
In diesem Fall ist also kein neues Rezept erforderlich, sondern die Heilung durch die Apotheke nach Arztrücksprache ist ausreichend.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung