AV-Artikel nicht lieferbar – was ist zu tun?

Wir haben eine Frage zur Bedruckung eines Rezeptes. Der Arzt hat „Nitrofurantoin Ratio 100 mg REK 50 St. N2 PZN 07097540“ verordnet.
Dieses Medikament ist außer Vertrieb. Wählt man nun im Waren­wirtschafts­system die einzig verfügbare Alternative Furadantin retard aus, geht bei uns das Fenster zur Auswahl der Sonder-PZN auf.

Muss man diese drucken, da der Preis­anker (Nitrofurantoin-ratiopharm) außer Handel und nicht lieferbar ist?

Antwort

Nach § 2 Abs. 13 Rahmenvertrag gilt für ein AV-gemeldetes Arzneimittel Folgendes:

2 Abs. 13 Rahmenvertrag

„(13) Außer Vertrieb (gemeldet):

Das nach den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages abzugebende Arzneimittel bzw. das in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkt ist im Preis- und Produktverzeichnis gelistet und der Vertriebsstatus hat den Wert ‚außer Vertrieb‘ (AV). Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel ist bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nach den §§ 10 ff. nicht zu berücksichtigen. Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Arzneimittel darf jedoch abgegeben werden, wenn es die Voraussetzungen dieses Rahmenvertrages erfüllt.“

Grundsätzlich müssen AV-Artikel also hinsichtlich der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags nicht berücksichtigt werden. Sie dürfen aber, sofern sie den Abgabevorgaben entsprechen und weiterhin lieferbar sind, weiterhin abgegeben werden. Nach unserer Einschätzung dürfen Sie auch das teurere Furadantin abgeben, ein Hinweis auf die Nichtlieferbarkeit auf dem Rezept ist aber für die spätere Rezeptprüfung empfehlenswert.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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