Müssen Biologika in Apotheken ab Mitte März automatisch ausgetauscht werden?
Wir haben gelesen, dass ab Mitte März Biologika in der Apotheke ausgetauscht werden müssen – auch über die Anlage 1 des Rahmenvertrags hinaus.
Was müssen wir dann beachten?
Antwort
Die ab dem 15. März geltende Austauschpflicht für Biologika gilt nur bei der Herstellung von parenteralen Zubereitungen mit biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln. Bei solchen Zubereitungen müssen Apotheken dann – sofern vorhanden – ein rabattiertes Biologikum heranziehen. Gibt es keine Rabattverträge, sind die Bestimmungen der Hilfstaxe heranzuziehen. Für die Austauschentscheidung dient Anlage VIIa der AM-RL als Grundlage.
Für alle anderen Biologika – die vermutlich den größten Teil der in Apotheken abgegebenen Biologika darstellen – bleibt alles wie gehabt: Sofern es keine Generika gibt, ist ein Austausch nur im Verhältnis Original/Import sowie im Rahmen der Anlage 1 des Rahmenvertrags möglich.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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