Müssen Biologika in Apo­theken ab Mitte März auto­matisch aus­ge­tauscht werden?

Wir haben gelesen, dass ab Mitte März Biologika in der Apotheke ausge­tauscht werden müssen – auch über die Anlage 1 des Rahmen­vertrags hinaus.

Was müssen wir dann beachten?

Antwort

Die ab dem 15. März geltende Aus­tausch­pflicht für Biologika gilt nur bei der Her­stellung von parenteralen Zube­reitungen mit bio­technologisch herge­stellten Arznei­mitteln. Bei solchen Zube­reitungen müssen Apotheken dann – sofern vorhanden – ein rabattiertes Biologikum heran­ziehen. Gibt es keine Rabatt­verträge, sind die Bestim­mungen der Hilfs­taxe heran­zu­ziehen. Für die Aus­tausch­ent­scheidung dient Anlage VIIa der AM-RL als Grund­lage.

Für alle anderen Biologika – die vermutlich den größten Teil der in Apotheken abge­gebenen Biologika dar­stellen – bleibt alles wie gehabt: Sofern es keine Generika gibt, ist ein Austausch nur im Verhältnis Original/Import sowie im Rahmen der Anlage 1 des Rahmen­vertrags möglich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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