Dürfen wir ein Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste nach Arztrücksprache austauschen?
Verordnet ist Valproat einer bestimmten Firma, die allerdings nicht lieferbar ist. Wir haben daraufhin Rücksprache mit dem verordnenden Arzt gehalten und dieser hat ein anderes Präparat ausgewählt.
Dürfen wir das Rezept in der Apotheke nun mit dem Hinweis „laut ärztlicher Rücksprache“ heilen oder brauchen wir ein neues Rezept?
Da es sich um einen Wirkstoff der Substitutionsausschlussliste handelt, sind wir diesbezüglich unsicher.
Antwort
Sie benötigen für die Valproat-Verordnung ein neues Rezept.
Zwar führt der neue § 129 Abs. 2a SGB V die Austauschregeln der SARS-CoV-2-AMVersVO weitgehend fort. Es darf bei Nichtlieferbarkeit also ohne ärztliche Rücksprache:
- eine größere als die verordnete Packung bei geringerer Wirkstärke abgegeben werden,
- mehrere kleine Packungen anstelle einer großen abgegeben werden oder
- aus einer größeren Packung die verordnete Menge entnommen werden.
Weitere Austauschregeln gelten jedoch nicht mehr. So darf weder ein Produkt der Substitutionsausschlussliste noch ein mit Aut-idem-Kreuz verordnetes Produkt nur mit Arztrücksprache ausgetauscht werden. In diesen Fällen ist jetzt wieder eine neue Verordnung oder eine von Arztseite vorgenommene Korrektur der Verordnung nötig. Auch darf außerhalb der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie (austauschbare Darreichungsformen) keine abweichende Darreichungsform abgegeben werden und ein Aut-simile-Austausch nur nach Rücksprache erfolgen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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