Dürfen wir ein Arznei­mittel der Substitutions­aus­schluss­liste nach Arzt­rück­sprache aus­tauschen?

Verordnet ist Valproat einer bestimmten Firma, die aller­dings nicht liefer­bar ist. Wir haben daraufhin Rück­sprache mit dem verordnenden Arzt gehalten und dieser hat ein anderes Präparat ausge­wählt.

Dürfen wir das Rezept in der Apotheke nun mit dem Hinweis „laut ärztlicher Rück­sprache“ heilen oder brauchen wir ein neues Rezept?

Da es sich um einen Wirk­stoff der Substitutions­aus­schluss­liste handelt, sind wir dies­be­züglich un­sicher.

Antwort

Sie benötigen für die Valproat-Ver­ordnung ein neues Rezept.

Zwar führt der neue § 129 Abs. 2a SGB V die Aus­tausch­regeln der SARS-CoV-2-AMVersVO weit­gehend fort. Es darf bei Nicht­liefer­barkeit also ohne ärztliche Rück­sprache:

  • eine größere als die verordnete Packung bei geringerer Wirk­stärke abge­geben werden,
  • mehrere kleine Packungen an­stelle einer großen abge­geben werden oder
  • aus einer größeren Packung die verordnete Menge ent­nommen werden.

Weitere Aus­tausch­regeln gelten jedoch nicht mehr. So darf weder ein Produkt der Substitutions­aus­schluss­liste noch ein mit Aut-idem-Kreuz verordnetes Produkt nur mit Arzt­rück­sprache ausgetauscht werden. In diesen Fällen ist jetzt wieder eine neue Verordnung oder eine von Arzt­seite vorge­nommene Korrektur der Verordnung nötig. Auch darf außer­halb der Anlage VII der Arznei­mittel-Richt­linie (aus­tausch­bare Darreichungs­formen) keine ab­weichende Darreichungs­form abge­geben werden und ein Aut-simile-Austausch nur nach Rück­sprache erfolgen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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