Dürfen wir das Aut-idem-Kreuz auch weiterhin nach Rücksprache auflösen?

Wir haben eine Verordnung über „Omeprazol 1A Pharma 20 mg N3“ mit Aut-idem-Kreuz zulasten der AOK Rheinland/Hamburg vorliegen. Der verordnete Artikel ist zurzeit nicht lieferbar.

Dürfen wir gemäß den Übergangs­regeln auch weiterhin das Aut-idem-Kreuz auflösen? Und brauchen wir ab 01.08.2023 in diesen Fällen wieder eine neue Verordnung?

Antwort

Die in den § 423 SGB V übernommenen Sonder­regeln gelten noch bis zum 31.07.2023. Dort findet sich Folgendes:

423 SGB V

„[…] Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Aus­tausch des Arznei­mittels ausge­schlossen hat. […]“

Sie dürfen also noch bis zum 31.07.2023 das Aut-idem-Kreuz nach Rück­sprache mit dem Arzt auflösen. Diese Regelung wurde jedoch nicht in das ALBVVG über­nommen, sodass ab dem 01.08.2023 wieder eine Rezept­änderung durch den Arzt notwendig wird.

Ein Blick in die Arznei­liefer­verträge kann sich eventuell lohnen. Im neuen ALV NW wurde Folgendes vereinbart:

8 Abs. 6 ALV NW

„Liegt ein Liefer­eng­pass eines verordneten Arznei­mittels vor, sind die unter b. genannten Prüf­kriterien nach der aufgeführten Reihen­folge vor­rangig zu bedienen. […] Für den Fall eines Liefer­eng­passes gilt folgende Abgabe­reihen­folge: […] Nach Arzt­rück­sprache sind auch folgende Möglich­keiten eröffnet: Auflösen des aut-idem Kreuzes […]“

Bei den Primär­kassen in NRW darf also auch nach Aus­laufen des § 423 SGB V unter bestimmten Um­ständen das Aut-idem-Kreuz von der Apotheke aufge­löst werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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