Dürfen wir das Aut-idem-Kreuz auch weiterhin nach Rücksprache auflösen?
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Wir haben eine Verordnung über „Omeprazol 1A Pharma 20 mg N3“ mit Aut-idem-Kreuz zulasten der AOK Rheinland/Hamburg vorliegen. Der verordnete Artikel ist zurzeit nicht lieferbar.
Dürfen wir gemäß den Übergangsregeln auch weiterhin das Aut-idem-Kreuz auflösen? Und brauchen wir ab 01.08.2023 in diesen Fällen wieder eine neue Verordnung?
Antwort
Die in den § 423 SGB V übernommenen Sonderregeln gelten noch bis zum 31.07.2023. Dort findet sich Folgendes:
423 SGB V
„[…] Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. […]“
Sie dürfen also noch bis zum 31.07.2023 das Aut-idem-Kreuz nach Rücksprache mit dem Arzt auflösen. Diese Regelung wurde jedoch nicht in das ALBVVG übernommen, sodass ab dem 01.08.2023 wieder eine Rezeptänderung durch den Arzt notwendig wird.
Ein Blick in die Arzneilieferverträge kann sich eventuell lohnen. Im neuen ALV NW wurde Folgendes vereinbart:
8 Abs. 6 ALV NW
„Liegt ein Lieferengpass eines verordneten Arzneimittels vor, sind die unter b. genannten Prüfkriterien nach der aufgeführten Reihenfolge vorrangig zu bedienen. […] Für den Fall eines Lieferengpasses gilt folgende Abgabereihenfolge: […] Nach Arztrücksprache sind auch folgende Möglichkeiten eröffnet: Auflösen des aut-idem Kreuzes […]“
Bei den Primärkassen in NRW darf also auch nach Auslaufen des § 423 SGB V unter bestimmten Umständen das Aut-idem-Kreuz von der Apotheke aufgelöst werden.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „Lieferengpass: Ausnahmeregeln bei der Rezeptbelieferung nach § 423 SGB V“
- DAP Bücher
- DAP Lexikon
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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