„Aut idem“ beachten oder nicht?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Verordnung zulasten der Techniker Krankenkasse über Lyrica 75 mg CC-Pharma mit Aut-idem-Kreuz und sind unsicher was wir abgeben müssen.
Antwort:
Ist das Original oder ein anderer Lyrica-Import rabattiert, dann ist dieser Artikel vorrangig abzugeben. Denn ein Aut-idem-Kreuz verhindert keinen Austausch zwischen Original und Importen:
4 Abs. 12 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen (vdek-AVV)
„Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und / oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“
Ein Austausch in ein rabattiertes Generikum darf allerdings nicht erfolgen.
Gibt es keine Rabattarzneimittel, dann beachten Sie bei der Importabgabe die durch die Herstellerangabe (hier CC Pharma) gesetzte Preisgrenze (= Preisanker). Falls dieser Import nicht lieferbar ist und auch kein preisgünstigerer, gilt gemäß Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen (vdek-AVV) § 4 Abs. 8:
4 Abs. 8 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen (vdek-AVV)
„Wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung das verordnete Importarzneimittel nicht lieferbar ist und ein anderes Importarzneimittel, das nicht teurer ist als das verordnete, nicht lieferbar ist, ist die Apotheke berechtigt, ein höherpreisiges Importarzneimittel oder das Originalarzneimittel abzugeben. Hierzu hat sie vor der Abgabe Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten, auf dem Verordnungsblatt die Rücksprache mit dem Arzt zu dokumentieren und das Sonderkennzeichen „Nichtverfügbarkeit“ (02567024) aufzudrucken. Auf Nachfrage hat die Apotheke die Nichtverfügbarkeit des verordneten Importarzneimittels nachzuweisen. Steht in diesen Fällen ein entsprechendes Rabattvertragspartnerpräparat zur Verfügung, so ist dieses bevorzugt abzugeben.“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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