Austausch von BtM mit abweichender Stückzahl erlaubt?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt eine BtM-Verordnung über „Kinecteen 36 mg RET 28 St. N1“ vor, Krankenkasse ist die DAK.
Rabattiert ist z. B. „Methylphenidat HCL NX 36 mg RET 30 St. N1“.
Reicht die Sonder-PZN für Pharmazeutische Bedenken mit Verweis auf die andere Menge aus, um diesen Austausch zu verhindern?
Antwort:
Sie müssen hier gar keine Sonder-PZN aufbringen, da Sie aufgrund der abweichenden Stückzahlen keinen Austausch vornehmen dürfen.
Der Rahmenvertrag regelt dies in § 4 Absatz 1f:
4 Absatz 1f Rahmenvertrag
„[…] Keine einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen.“
Betäubungsmittel müssen also nicht nur stückzahlgenau verordnet (Vorgabe aus § 9 BtMVV) sondern auch stückzahlgenau beliefert werden. Ein Austausch gegen einen Rabattartikel mit einer abweichenden Stückzahl ist daher nicht erlaubt.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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