Austausch von BtM mit abweichender Stückzahl erlaubt?

Uns liegt eine BtM-Verordnung über „Kinecteen 36 mg RET 28 St. N1“ vor, Krankenkasse ist die DAK.

Rabattiert ist z. B. „Methylphenidat HCL NX 36 mg RET 30 St. N1“.

Reicht die Sonder-PZN für Pharmazeutische Bedenken mit Verweis auf die andere Menge aus, um diesen Austausch zu verhindern?

Antwort:

Sie müssen hier gar keine Sonder-PZN aufbringen, da Sie aufgrund der abweichenden Stückzahlen keinen Austausch vornehmen dürfen.

Der Rahmenvertrag regelt dies in § 4 Absatz 1f:

4 Absatz 1f Rahmenvertrag

„[…] Keine einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegen­stehenden betäubungs­mittel­rechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen.“

Betäubungsmittel müssen also nicht nur stückzahlgenau verordnet (Vorgabe aus § 9 BtMVV) sondern auch stückzahlgenau beliefert werden. Ein Austausch gegen einen Rabattartikel mit einer abweichenden Stückzahl ist daher nicht erlaubt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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