Darf man verschiedene Packungsgrößen in einem N-Bereich austauschen?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir sind verunsichert: In den Regelungen des ALBVVG ist zu lesen, dass man keine Menge abgeben darf, die die verordnete Menge überschreitet.
Wie ist nun der Fall zu bewerten, wenn man beispielsweise bei Cefuroxim anstelle einer Packung mit 12 Stück (N1) eine Packung mit 14 Stück (ebenfalls N1) abgibt? Bräuchte man hier jetzt auch ein neues Rezept?
Antwort
Sie dürfen innerhalb eines identischen Normbereichs (hier N1) immer austauschen. Wichtig ist nur, dass Sie den Patienten über die Dauer der Therapie und die evtl. übrigbleibenden Tabletten informieren.
Unabhängig von den Ausnahmeregeln nach § 129 Abs. 2a SGB V stehen gemäß § 8 Abs. 3 Rahmenvertrag alle Packungen eines Normbereichs zur Auswahl:
8 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist bei einer Verordnung eine N-Bezeichnung angegeben, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl. Entspricht die nur nach Stückzahl verordnete Menge einem N-Bereich, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl. […]“
Nach § 129 Abs. 2a SGB V darf die Gesamtverordnungsmenge nicht überschritten werden, wenn Sie von der Packungsgröße, der Packungsanzahl oder der Wirkstärke abweichen oder Teilmengen einer Packung entnehmen.
Tauschen Sie jedoch 12 St. N1 gegen 14 St. N1, handelt es sich gemäß Rahmenvertrag immer noch um die gleiche Packungsgröße.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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