Darf man verschiedene Packungs­größen in einem N-Bereich aus­tauschen?

Wir sind verunsichert: In den Regelungen des ALBVVG ist zu lesen, dass man keine Menge abgeben darf, die die verordnete Menge über­schreitet.

Wie ist nun der Fall zu bewerten, wenn man beispiels­weise bei Cefuroxim anstelle einer Packung mit 12 Stück (N1) eine Packung mit 14 Stück (ebenfalls N1) abgibt? Bräuchte man hier jetzt auch ein neues Rezept?

Antwort

Sie dürfen inner­halb eines identischen Norm­bereichs (hier N1) immer aus­tauschen. Wichtig ist nur, dass Sie den Patienten über die Dauer der Therapie und die evtl. übrig­bleibenden Tabletten informieren.

Unabhängig von den Ausnahme­regeln nach § 129 Abs. 2a SGB V stehen gemäß § 8 Abs. 3 Rahmen­vertrag alle Packungen eines Norm­bereichs zur Auswahl:

8 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist bei einer Verordnung eine N-Bezeichnung ange­geben, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl. Entspricht die nur nach Stück­zahl verordnete Menge einem N-Bereich, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl. […]“

Nach § 129 Abs. 2a SGB V darf die Gesamt­ver­ordnungs­menge nicht über­schritten werden, wenn Sie von der Packungs­größe, der Packungs­anzahl oder der Wirk­stärke abweichen oder Teil­mengen einer Packung entnehmen.

Tauschen Sie jedoch 12 St. N1 gegen 14 St. N1, handelt es sich gemäß Rahmen­vertrag immer noch um die gleiche Packungs­größe.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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