Austausch auf rabattiertes Original

Uns liegt eine Importverordnung mit Aut-idem-Kreuz zulasten der TK vor.
Rabattiert ist jedoch das Original. Welches Produkt müssen wir abgeben?

Antwort:

Da Importe und Original als gleich gelten, muss auch bei einer Import-Verordnung mit gesetztem Aut-idem-Kreuz das rabattierte Original abgegeben werden. So steht es auch im Arzneiliefervertrag der vdek-Kassen:

4 Abs. 12 vdek-AVV

„(12) Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und / oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“

Auch bei Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste muss aufgrund eines Rabattvertrags zwischen Originalen und Importen ausgetauscht werden:

4 Abs. 13 vdek-AVV

„Analog zu Absatz 12 kann bei Verordnungen mit Fertigarzneimitteln, die von der Substitutionsausschlussliste erfasst sind, ein Austausch zwischen importiertem Arzneimittel und Bezugsarzneimittel erfolgen. Reine Wirkstoffverordnungen, ohne Nennung des konkreten Handelsnamens, sind als unklare Verordnung einzustufen. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Abklärung hinsichtlich des tatsächlich abzugebenden Fertigarzneimittels mit dem Verordner.“

Sie müssen demnach das rabattierte Originalprodukt abgeben. Nur wenn der Arzt den Hinweis „aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch“ zusätzlich zum Aut-idem Kreuz auf die Verordnung aufgebracht hat, darf bei Ersatzkassen kein Austausch erfolgen!

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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