Ist ein Aus­tausch ab­weichender Darreichungs­formen nach Arzt­rück­sprache erlaubt?

Wir haben noch eine Frage zum ALBVVG: Dürfen wir bei Nicht­verfüg­bar­keit auch ein wirk­stoff­gleiches Arznei­mittel mit einer anderen Darreichungs­form beliefern? Im konkreten Fall geht es z. B. um den Austausch von Ibandron­säure 3 mg Chemi FER (PZN 08453936) auf Ibandronic Acid 3 mg Accord ILO (PZN 11162579), die nicht in derselben Aut-idem-Liste stehen.

Brauchen wir für den Austausch ein neues Rezept oder können wir das Rezept mit Sonder-PZN (nach Rück­sprache) beliefern?

Antwort

Bei einem Arznei­mittel mit abweichender, nicht austausch­barer Darreichungs­form handelt es sich nicht mehr um einen Aut-idem-, sondern um einen Aut-simile-Artikel. Das ALBVVG erlaubt mit den Regelungen bei Nicht­liefer­barkeit in § 129 Abs. 2a SGB V keinen Austausch der Darreichungs­form außerhalb der Anlage VII der Arznei­mittel-Richt­linie (austausch­bare Darreichungs­formen) und keinen Austausch nach Rück­sprache im Aut-simile-Bereich. In diesen Fällen muss der Arzt das Rezept korrigieren oder neu aus­stellen. Sie sollten dazu aber zumindest Ihren Primär­kassen-Liefer­vertrag prüfen: Einige Primär­kassen haben dies­bezüglich Verein­barungen getroffen, dass auch ein Aut-simile-Austausch nach Rück­sprache erlaubt ist – in diesen Fällen bräuchten Sie kein neues Rezept.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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