Ist ein Austausch abweichender Darreichungsformen nach Arztrücksprache erlaubt?
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Wir haben noch eine Frage zum ALBVVG: Dürfen wir bei Nichtverfügbarkeit auch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel mit einer anderen Darreichungsform beliefern? Im konkreten Fall geht es z. B. um den Austausch von Ibandronsäure 3 mg Chemi FER (PZN 08453936) auf Ibandronic Acid 3 mg Accord ILO (PZN 11162579), die nicht in derselben Aut-idem-Liste stehen.
Brauchen wir für den Austausch ein neues Rezept oder können wir das Rezept mit Sonder-PZN (nach Rücksprache) beliefern?
Antwort
Bei einem Arzneimittel mit abweichender, nicht austauschbarer Darreichungsform handelt es sich nicht mehr um einen Aut-idem-, sondern um einen Aut-simile-Artikel. Das ALBVVG erlaubt mit den Regelungen bei Nichtlieferbarkeit in § 129 Abs. 2a SGB V keinen Austausch der Darreichungsform außerhalb der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie (austauschbare Darreichungsformen) und keinen Austausch nach Rücksprache im Aut-simile-Bereich. In diesen Fällen muss der Arzt das Rezept korrigieren oder neu ausstellen. Sie sollten dazu aber zumindest Ihren Primärkassen-Liefervertrag prüfen: Einige Primärkassen haben diesbezüglich Vereinbarungen getroffen, dass auch ein Aut-simile-Austausch nach Rücksprache erlaubt ist – in diesen Fällen bräuchten Sie kein neues Rezept.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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