Müssen abweichende Stückzahlen aufgrund eines Rabattvertrags ausgetauscht werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt folgende Verordnung zulasten der Bahn-BKK (IK 109920569) vor:
„Accofil 48 Mio.e./0,5 ml N2 5 x 1 St. PZN 10914439 >über 5 d<“
Laut EDV besteht ein Rabattvertrag über die N2-Packung mit 7 Stück.
Müssen wir dann austauschen?
Antwort
Da unterschiedliche Mengen, die innerhalb eines Normbereiches liegen, nach Rahmenvertrag austauschbar sind, ist der Austausch in den Rabattartikel mit 7 Stück korrekt, da beide Stückzahlen dem N2-Bereich zuzuordnen sind:
8 Packungsgrößen
„(3) […] Entspricht die nur nach Stückzahl verordnete Menge einem N-Bereich, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl […]“
Sie sollten dem Patienten jedoch die Dauer der Therapie mitteilen und erläutern, warum er zwei Stück übrig behält. Diese sollten mit dem Hausmüll entsorgt werden, sofern er die Spritzen nicht noch weiter nehmen soll.
Auch ein umgekehrter Austausch wäre – je nach Rabattvertragslage – möglich: z. B. wenn 7 Stück verordnet wären und der Rabattartikel nur einen Packungsinhalt von 5 Stück hätte. In solch einem Fall sollte der Austausch aber durch Pharmazeutische Bedenken verhindert werden, damit die Therapie nicht aufgrund verkürzter Therapiedauer gefährdet wird.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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