Müssen abweichende Stückzahlen aufgrund eines Rabattvertrags ausgetauscht werden?

Uns liegt folgende Verordnung zulasten der Bahn-BKK (IK 109920569) vor:
„Accofil 48 Mio.e./0,5 ml N2 5 x 1 St. PZN 10914439 >über 5 d<“

Laut EDV besteht ein Rabatt­vertrag über die N2-Packung mit 7 Stück.

Müssen wir dann austauschen?

Antwort

Da unterschiedliche Mengen, die innerhalb eines Norm­bereiches liegen, nach Rahmen­vertrag austauschbar sind, ist der Austausch in den Rabatt­artikel mit 7 Stück korrekt, da beide Stück­zahlen dem N2-Bereich zuzuordnen sind:

8 Packungsgrößen

„(3) […] Entspricht die nur nach Stückzahl verordnete Menge einem N-Bereich, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl […]“

Sie sollten dem Patienten jedoch die Dauer der Therapie mitteilen und erläutern, warum er zwei Stück übrig behält. Diese sollten mit dem Haus­müll entsorgt werden, sofern er die Spritzen nicht noch weiter nehmen soll.

Auch ein umgekehrter Austausch wäre – je nach Rabatt­vertragslage – möglich: z. B. wenn 7 Stück verordnet wären und der Rabatt­artikel nur einen Packungs­inhalt von 5 Stück hätte. In solch einem Fall sollte der Austausch aber durch Pharma­zeutische Bedenken verhindert werden, damit die Therapie nicht aufgrund verkürzter Therapie­dauer gefährdet wird.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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