Darf aus wirtschaftlichen Gründen auf andere Packungsgrößen ausgewichen werden?
Wir haben eine Frage zur wirtschaftlichen Rezeptbelieferung: Inwieweit dürfen wir statt der verordneten 2 x 50 St. eine Packung mit 100 St. abgeben? Diese ist ja in der Regel sowohl hinsichtlich der Zuzahlung günstiger als auch für die Krankenkasse. Früher mussten wir mal die Wirtschaftlichkeit bedenken, dies benötigen wir heute, soweit wir wissen, nicht mehr.
Aber dürften wir überhaupt eine günstigere größere Packung abgeben (natürlich nie mehr als verordnet) oder sind wir an die 2 x 50 St. gebunden?
Antwort
Die offizielle Regelung im Rahmenvertrag lautet, dass Arzneimittelpackungen wie verordnet zu beliefern sind – ein Zusammenfassen zur (günstigeren) größeren Packung, beispielsweise aufgrund geringerer Zuzahlung, ist nicht erlaubt. Eine Ausnahme stellen Hämophilie-Präparate dar.
Anders wäre es nur, wenn Sie aufgrund von Lieferschwierigkeiten abweichende Packungsgrößen abgeben: Wären weder die verordneten 2 x 50 St. noch eine Aut-idem-Alternative lieferfähig, so könnten Sie aufgrund dieser Nichtlieferbarkeit alternativ 100 St. abgeben (sofern diese dann noch lieferbar ist). Dies müssen Sie aber auf dem Rezept per Sonder-PZN dokumentieren.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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