Darf aus wirtschaftlichen Gründen auf andere Packungs­größen aus­ge­wichen werden?

Wir haben eine Frage zur wirt­schaftlichen Rezept­belieferung: Inwieweit dürfen wir statt der verordneten 2 x 50 St. eine Packung mit 100 St. abgeben? Diese ist ja in der Regel sowohl hin­sichtlich der Zu­zahlung günstiger als auch für die Kranken­kasse. Früher mussten wir mal die Wirtschaft­lichkeit bedenken, dies benötigen wir heute, soweit wir wissen, nicht mehr.

Aber dürften wir über­haupt eine günstigere größere Packung abgeben (natürlich nie mehr als verordnet) oder sind wir an die 2 x 50 St. gebunden?

Antwort

Die offizielle Regelung im Rahmen­vertrag lautet, dass Arznei­mittel­packungen wie verordnet zu beliefern sind – ein Zusammen­fassen zur (günstigeren) größeren Packung, beispiels­weise aufgrund geringerer Zuzahlung, ist nicht erlaubt. Eine Ausnahme stellen Hämophilie-Präparate dar.

Anders wäre es nur, wenn Sie aufgrund von Liefer­schwierig­keiten abweichende Packungs­größen ab­geben: Wären weder die verordneten 2 x 50 St. noch eine Aut-idem-Alternative liefer­fähig, so könnten Sie aufgrund dieser Nicht­liefer­barkeit alternativ 100 St. abgeben (sofern diese dann noch liefer­bar ist). Dies müssen Sie aber auf dem Rezept per Sonder-PZN dokumentieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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