Gibt es eine Aufwands­ent­schädigung bei Abgabe von Wunsch­arznei­mitteln?

Uns liegt ein gebühren­pflichtiges Kassen­rezept über ASS 100 mg 100 Stück vor. Da der Preis des Medikamentes unter 5 Euro liegt, muss der Patient das Medikament voll­ständig bezahlen. Wir haben in Erinnerung, dass die Apotheke 50 Cent von der Kranken­kasse erhält, wenn sie das Rezept mit der Sonder-PZN für Wunsch­arznei­mittel bedruckt.

Stimmt das und kann man das in diesem Fall auch anwenden?

Antwort

Laut § 15 Rahmen­vertrag gilt Folgendes:

15 Rahmenvertrag

„[…] Die Apotheke kann die ihr durch die Abwicklung der gesetz­lichen Rabatte entstehenden Aufwendungen, insbesondere für die Verarbeitung des Arznei­verordnungs­blattes, mit einer Pauschale in Höhe von 0,50 € zuzüglich MwSt. je Arznei­ver­ordnungs­blatt, gegenüber der Kranken­kasse im Wege der Abrechnung geltend machen. […]“

Die Apotheke kann also für den entstandenen Aufwand 50 Cent plus Mehrwert­steuer bei der Kranken­kasse geltend machen. Da der Patient die ASS 100 jedoch privat zahlen muss und die Kosten­erstattung nicht bei der Kranken­kasse geltend machen kann, ist in diesem Fall auch keine Aufwands­entschädigung für die Apotheke not­wendig.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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