Gibt es eine Aufwandsentschädigung bei Abgabe von Wunscharzneimitteln?
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Uns liegt ein gebührenpflichtiges Kassenrezept über ASS 100 mg 100 Stück vor. Da der Preis des Medikamentes unter 5 Euro liegt, muss der Patient das Medikament vollständig bezahlen. Wir haben in Erinnerung, dass die Apotheke 50 Cent von der Krankenkasse erhält, wenn sie das Rezept mit der Sonder-PZN für Wunscharzneimittel bedruckt.
Stimmt das und kann man das in diesem Fall auch anwenden?
Antwort
Laut § 15 Rahmenvertrag gilt Folgendes:
15 Rahmenvertrag
„[…] Die Apotheke kann die ihr durch die Abwicklung der gesetzlichen Rabatte entstehenden Aufwendungen, insbesondere für die Verarbeitung des Arzneiverordnungsblattes, mit einer Pauschale in Höhe von 0,50 € zuzüglich MwSt. je Arzneiverordnungsblatt, gegenüber der Krankenkasse im Wege der Abrechnung geltend machen. […]“
Die Apotheke kann also für den entstandenen Aufwand 50 Cent plus Mehrwertsteuer bei der Krankenkasse geltend machen. Da der Patient die ASS 100 jedoch privat zahlen muss und die Kostenerstattung nicht bei der Krankenkasse geltend machen kann, ist in diesem Fall auch keine Aufwandsentschädigung für die Apotheke notwendig.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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