Aufkleber auf BtM-Rezept zulässig?

Wir haben eine BtM-Verordnung, auf der das Adressfeld mit einem Aufkleber mit den Patientendaten versehen ist. Unseres Wissens ist das nicht zulässig bzw. ein Retaxationsgrund. Der Apothekerverband hat diese Ansicht bestätigt. Der Arzt hat anscheinend keine technische Möglichkeit, das Rezept anders auszustellen. Eine handschriftliche Ausstellung sei in seiner Praxis zu arbeitsaufwändig.

Wir haben den Arzt gebeten, den Adressaufkleber mit Überlappung auf dem Rezept noch einmal zu unterschreiben und abzustempeln. Ist das Rezept damit retaxsicher?

Antwort:

In der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) ist festgelegt, dass die Angaben auf dem BtM-Rezept dauerhaft sein müssen.

9 Abs. 2 BtMVV:

Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein.

Da ein Aufkleber im Personalienfeld entfernt und ausgetauscht werden könnte und sich die Angaben zudem nicht automatisch auf alle Teile des BtM-Rezepts übertragen, ist er auf BtM-Verordnungen nicht zulässig. Auch wenn es Arbeit für die Praxis bedeutet, ein handschriftliches Rezept auszustellen, sind die Vorgaben der BtMVV zu beachten.

Ein abgezeichneter Aufkleber birgt deshalb immer noch ein Retaxationsrisiko, dass Sie bei der Abrechnung des Rezepts tragen müssten.

Zusatzinfo: Selbst im Rahmen des Entlassmanagements ist ein Aufkleber auf BtM-Rezepten nicht erlaubt, auch nicht übergangsweise. Eine Ausnahmeregelung für die Aufkleber gibt es hier nur für Muster-16-Rezepte (rosa Rezepte bis zum 30.06.2019), wenn der Aufkleber untrennbar mit dem Rezept verbunden ist.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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