Auf welcher Grundlage darf derzeit auf ein Entlassrezept eine N2-Packung abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben ein Entlassrezept erhalten, auf dem eine N2-Packung verordnet wurde:
„Granocyte 34 Mio. IE Fertigspritze 5 x PZN 07253201“
Ist die Abgabe der N2-Packung erlaubt? Wir haben im Kopf, dass das momentan ausnahmsweise möglich ist, finden aber die rechtliche Grundlage nicht.
Antwort
In der Arzneimittel-Richtlinie wurde im Mai Folgendes festgelegt:
„§ 9 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, wonach bei Verordnungen von Arzneimitteln nach § 39 Absatz 1a SGB V im Rahmen des Entlassmanagement die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung zu beachten ist, wird ausgesetzt.“
Demnach kann in Pandemiezeiten auch eine N2- oder sogar eine N3-Packung im Rahmen des Entlassmanagements verordnet werden. Diese Ausnahme tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem der Bundestag das Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes für beendet erklärt und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 2021.
Demnach können Sie die verordnete N2-Packung ohne Bedenken abgeben.
- DAP Merkblatt „Sonderregelungen im Entlassmanagement im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“ (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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