Attentin: Dürfen zwei 50er-Packungen abgegeben werden?

Uns liegt folgende Verordnung zulasten der AOK Niedersachsen (IK 102114819) für ein Kind vor:

Attentin 5 (fünf) mg/Tbl. 2 x 50 (zweimal fünfzig)
3-0-0-0
A Menge ärztl. begründet

Wenn ich das in den PZN-Checkplus eingebe, bekomme ich folgende Antwort:

„Die eingegebene PZN kennzeichnet ein Betäubungsmittel, welches neben dem Rahmenvertrag auch dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt. Eine allgemeine Aussage zur Stückelung ist bislang leider nicht möglich.“

Gibt es für BtM gesonderte oder vielleicht keine Stückelungsvorgaben? Oder gilt dasselbe wie für „normale“ verschreibungspflichtige Arzneimittel?

Antwort:

Grundsätzlich gelten die Regelungen des Rahmenvertrags für alle Arzneimittel, also auch für Betäubungsmittel. Betäubungsmittel unterliegen jedoch betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben, die vorrangig vor den Regeln des Rahmenvertrags eingehalten werden müssen. Deshalb sind BtM bislang nicht im PZN-Checkplus integriert. Die Retaxationspraxis zeigt aber, dass auch für BtM die Rahmenvertragsvorgaben zur Mehrfachverordnung beachtet werden sollten.

Die verordnete Gesamtmenge von 2 x 50 Stück Attentin-Tabletten liegt in einem Normbereich (N3), der jedoch nicht mit einer im Handel befindlichen Packung belegt ist (s. Abb.).

Die Abgabe der zwei 50er-Packungen ist nach § 3 Abs. 1 Nummer 7 Buchstabe e möglich. Diese Regelung ist seit Juni 2016 in Kraft. Demnach darf nicht mehr retaxiert werden, wenn „die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Abs. 4 SGB V).“ Davon ist unter anderem das Stückeln in einen nicht belegten N-Bereich betroffen.

Zudem gilt für BtM-Verordnungen die Besonderheit, dass sie gemäß BtMVV stückzahlgenau verordnet und beliefert werden müssen.

Die verordnete Menge von 2 x 50 Stück kann also auf Grundlage dieses Rezeptes abgegeben werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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