Wann ist bei einer Preisankerüberschreitung eine Arztrücksprache erforderlich?
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Uns wurde ein Rezept zulasten der DAK 105830016 über „Roactemra 162 mg ILO in Fer 162 IFE 12ST N3 PZN 16613816 1 x wöchentlich s.c.“ vorgelegt. Es war kein Aut-idem-Kreuz gesetzt.
Wir sind uns nicht sicher, ob wir, da keine Importe lieferbar sind, das Original-Präparat mit der PZN 10056757 und entsprechender Begründung beliefern dürfen.
Antwort
Wenn Sie in diesem Fall das Original abgeben, müssen Sie den durch die Verordnung vorgegebenen Preisanker überschreiten. Bei Ersatzkassen ist gemäß Arzneiversorgungsvertrag dazu keine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich, allerdings müssen Sie die Vorgehensweise natürlich auf dem Rezept dokumentieren.
In § 5 Abs. 6 des Arzneiversorgungsvertrags der Ersatzkassen heißt es:
5 Abs. 6 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen
„Kann aufgrund von Nichtverfügbarkeit kein preisgünstiges Arzneimittel nach § 12 Rahmenvertrag oder kein Import nach § 13 Rahmenvertrag abgegeben werden, so ist die Apotheke berechtigt ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstpreisgünstige verfügbare Arzneimittel abzugeben, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird. Die Abweichung von der Abgaberangfolge muss auf dem Verordnungsblatt dokumentiert werden. Die Nichtverfügbarkeit ist auf Nachfrage durch einen Beleg nach Absatz 5 nachzuweisen.
Kann aufgrund pharmazeutischer Bedenken kein preisgünstiges Arzneimittel nach § 12 Rahmenvertrag oder kein Import nach § 13 Rahmenvertrag abgegeben werden, so ist die Apotheke berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstpreisgünstige Arzneimittel abzugeben gegen das keine pharmazeutischen Bedenken bestehen, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird. Die pharmazeutischen Bedenken müssen auf dem Verordnungsblatt dokumentiert werden.
Kann aufgrund eines dringenden Falles gemäß § 14 Absatz 2 Rahmenvertrag kein preisgünstiges Arzneimittel nach § 12 Rahmenvertrag oder kein Import nach § 13 i.V.m. § 14 Absatz 4 Rahmenvertrag abgegeben werden, so ist die Apotheke berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstpreisgünstige vorrätige Arzneimittel abzugeben, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird. Das Vorliegen eines dringenden Falles muss auf dem Verordnungsblatt dokumentiert werden.“
Bei Primärkassen ist eine ärztlich Rücksprache bei Preisankerüberschreitung nur dann erforderlich, wenn der gesetzte Preisanker aufgrund von Pharmazeutischen Bedenken überschritten werden muss.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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