Wann ist bei einer Preis­anker­über­schreitung eine Arzt­rück­sprache erforderlich?

Uns wurde ein Rezept zu­lasten der DAK 105830016 über „Roactemra 162 mg ILO in Fer 162 IFE 12ST N3 PZN 16613816 1 x wöchentlich s.c.“ vor­ge­legt. Es war kein Aut-idem-Kreuz ge­setzt.

Wir sind uns nicht sicher, ob wir, da keine Importe liefer­bar sind, das Original-Präparat mit der PZN 10056757 und ent­sprechender Begründung beliefern dürfen.

Antwort

Wenn Sie in diesem Fall das Original abgeben, müssen Sie den durch die Verordnung vorgegebenen Preis­anker überschreiten. Bei Ersatzkassen ist gemäß Arznei­ver­sorgungs­vertrag dazu keine Rück­sprache mit dem Arzt erforderlich, allerdings müssen Sie die Vorgehens­weise natürlich auf dem Rezept doku­mentieren.

In § 5 Abs. 6 des Arznei­versorgungs­vertrags der Ersatz­kassen heißt es:

5 Abs. 6 Arznei­versorgungs­vertrag der Ersatz­kassen

„Kann aufgrund von Nicht­ver­fügbarkeit kein preis­günstiges Arznei­mittel nach § 12 Rahmen­vertrag oder kein Import nach § 13 Rahmen­vertrag abge­geben werden, so ist die Apotheke berechtigt ohne Rück­sprache mit dem Arzt das nächst­preis­günstige verfüg­bare Arznei­mittel abzu­geben, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arznei­mittels über­schritten wird. Die Abweichung von der Abgabe­rang­folge muss auf dem Verordnungs­blatt dokumentiert werden. Die Nicht­ver­fügbarkeit ist auf Nach­frage durch einen Beleg nach Absatz 5 nach­zu­weisen.

Kann aufgrund pharma­zeutischer Bedenken kein preis­günstiges Arznei­mittel nach § 12 Rahmen­vertrag oder kein Import nach § 13 Rahmen­vertrag abge­geben werden, so ist die Apotheke berechtigt, ohne Rück­sprache mit dem Arzt das nächs­tpreis­günstige Arznei­mittel abzu­geben gegen das keine pharma­zeutischen Bedenken bestehen, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arznei­mittels über­schritten wird. Die pharma­zeutischen Bedenken müssen auf dem Verordnungs­blatt dokumentiert werden.

Kann aufgrund eines dringenden Falles gemäß § 14 Absatz 2 Rahmen­vertrag kein preis­günstiges Arznei­mittel nach § 12 Rahmen­vertrag oder kein Import nach § 13 i.V.m. § 14 Absatz 4 Rahmen­vertrag abge­geben werden, so ist die Apotheke berechtigt, ohne Rück­sprache mit dem Arzt das nächst­preis­günstige vor­rätige Arznei­mittel abzu­geben, auch wenn dabei der Preis des ver­ordneten Arznei­mittels über­schritten wird. Das Vorliegen eines dringenden Falles muss auf dem Verordnungs­blatt dokumentiert werden.“

Bei Primär­kassen ist eine ärztlich Rück­sprache bei Preis­anker­über­schreitung nur dann erforderlich, wenn der gesetzte Preis­anker aufgrund von Pharma­zeutischen Bedenken über­schritten werden muss.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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