Arztnummer – was muss angegeben werden?

Uns liegen immer wieder Rezepte aus Krankenhäusern vor, auf denen noch immer die Pseudoarztnummer verwendet wird. Ist dies denn noch erlaubt oder muss hier eine konkrete Arztnummer angegeben sein?

Antwort

Nach der Vereinbarung über die Vergabe von Krankenhausarztnummern (KHANR) nach § 293 Abs. 7 SGB V müssen seit 1. Juli 2020 alle in den Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte über eine Krankenhausarztnummer verfügen und diese natürlich auch verwenden.

Auf normalen Entlassrezepten darf die Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode unbefristet weiter genutzt werden. Für BtM- und Entlassrezepte gilt eine Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.22, jedoch allein für Ärzte in Reha-Einrichtungen, nicht für Ärzte in Krankenhäusern.

Normale Rezepte, die in Kliniken nicht im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden, sollten die LANR des Arztes tragen. Apotheken sind nicht verpflichtet die LANR zu kontrollieren, dürfen diese jedoch ergänzen und berichtigen (§ 6 Abs. 1b Rahmenvertrag).

Generell hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf Richtigkeit einer angegebenen BSNR oder LANR. Vor allem bei Klinikverordnungen oder Zahnarztverordnungen kann es zudem sein, dass BSNR oder LANR ganz fehlen oder eine Pseudonummer verwendet wird. Die Apotheke hat jedoch eine Prüfpflicht dahingehend, ob eine Verordnung offensichtlich gefälscht wurde. Ein Kennzeichen einer Rezeptfälschung sind voneinander abweichende BSNR oder LANR bzw. fehlende Angaben hierzu.

Im § 4 Abs. 5 vdek-Vertrag ist hierzu Folgendes vereinbart:

4 Abs. 5 vdek-Vertrag

Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung