Ist ein Austausch im gleichen Normbereich unterschiedlicher AM-Gruppen zulässig?

Wir haben ein Rezept über „Topiramat Al Migräne 50 mg FTA 50 ST. N2 PZN 00134002“ erhalten. Im System wird angezeigt, dass Topiramat Aurobindo 50 mg FTA 100 ST. N2 der Rabattartikel bei der Krankenkasse (Techniker Krankenkasse) ist.

Wir sind aufgrund der Unterschiede in der Stückzahl skeptisch, obwohl beide als N2 gekennzeichnet sind. Ist ein Austausch erlaubt?

Antwort:

Sie dürfen nach dem aktuell gültigen Rahmenvertrag hier die doppelte Menge abgeben, da alle Bedingungen für einen Austausch erfüllt sind:

a) gleicher Wirkstoff,
b) identische Wirkstärke,
c) identische Packungsgröße,
d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform,
e) Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet,
f) keine, einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden, betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen.

Eine identische Packungsgröße liegt dann vor, wenn die Packungen ein identisches Normkennzeichen tragen.

Dabei ist es unerheblich, wie dieses zustande kam, also welcher Arzneimittelgruppe das Präparat in der Packungsgrößenverordnung zugeordnet wird. In diesem Fall ist es so, dass ein Präparat den Antiepileptika mit N2 = 90 bis 110 Stück und das andere den Migränemitteln mit einer N2 von 45 bis 55 Stück zugeordnet wird.

Da aber beide Produkte ein identisches Normkennzeichen tragen und in mindestens einem Anwendungsgebiet übereinstimmen, ist ein Austausch nach Rahmenvertrag möglich.

Viele Kollegen melden allerdings pharmazeutische Bedenken an, da sie nicht die doppelte Menge der verschriebenen abgeben möchten. Das bleibt aber Ihnen alleine überlassen.

Bitte beachten Sie: Mit dem neuen Rahmenvertrag, der ab 1. Juli 2019 in Kraft tritt, wird solch ein Austausch nicht mehr erlaubt sein! Dieser ist dann nur noch bei Präparaten mit gleicher N-Bezeichnung einer Arzneimittelgruppe zulässig.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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