Darf per Rabattvertrag ein Arzneimittel für eine Altersgruppe außerhalb der Zulassung abgegeben werden?
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Wir sind vor einer Weile über einen interessanten Fall gestolpert, der glücklicherweise aufgrund eines gesetzten Aut-idem-Kreuzes gelöst werden konnte.
Verordnet war für ein Kind „Viani 25 µg\125 µg 120 hub DOS 1 St N2 PZN 01484000 >>0-0-1<<“.
Als einziger Rabattartikel wurde bei der vorliegenden Krankenkasse Serkep (11000888) angezeigt. Auf diesem steht jedoch (als erster Satz): „Nicht zur Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren.“ In unserem Fall hatte der Arzt ein Aut-idem-Kreuz gesetzt, sodass wir das verordnete Viani abgeben konnten. Wie wäre es ohne das Kreuz gewesen? Hätte ein Austausch auf den Rabattartikel erfolgen müssen? Wäre das aufgrund des Alters überhaupt erlaubt gewesen? Wir hätten vermutlich Pharmazeutische Bedenken angemeldet und so den Austausch verhindert.
Antwort
Dieser Fall ist tatsächlich irreführend, wenn per Rabattvertrag auf Arzneimittel ausgewichen werden soll, die für Kinder nicht geeignet sind. Bei Rabattvertragsschluss wird wohl vom deutlich größeren Versichertenanteil der Erwachsenen ausgegangen worden sein. Wie Sie richtig schildern, wäre dies ein Fall für das Anbringen Pharmazeutischer Bedenken. Bei korrekter Dokumentation wäre dann auch keine Retaxierung zu befürchten, denn dieses Instrument obliegt alleine der Apotheke. Wäre das Arzneimittel ausgetauscht worden, wäre es im Prinzip off-label, also, aufgrund des Alters, außerhalb der Zulassung angewendet worden. Fälle wie dieser zeigen wieder einmal, wie wichtig die Funktion des Apothekers als Kontrollelement bei der Arzneimittelabgabe ist.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
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