Apothekenpflichtiges Arzneimittel verordnet – darf auf das Rx-Arzneimittel getauscht werden?
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Wir haben ein Rezept für einen Erwachsenen erhalten.
Verordnet ist „Mometason 50 μg/SP 60 E 10 g NAS PZN: 14374112“.
Es handelt sich hier um ein apothekenpflichtiges Nasenspray. Der Patient müsste es also voll bezahlen.
Können wir, um dem Patienten die Kosten zu ersparen, das verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben? Oder müsste der Arzt dazu ein neues Rezept ausstellen?
Antwort
Ein apothekenpflichtiges Arzneimittel darf nicht in ein verschreibungspflichtiges getauscht werden und umgekehrt ist dies auch nicht möglich. Ebenso ist es nicht erlaubt, ein Arzneimittel und ein Medizinprodukt gegeneinander auszutauschen. Geregelt ist dies in § 8 Rahmenvertrag:
8 Rahmenvertrag
„(2) Zwischen Fertigarzneimitteln, die sich hinsichtlich der Verschreibungspflicht unterscheiden, ist ein Austausch nicht zulässig.
(3) Ein Austausch von Medizinprodukt und Arzneimittel gegeneinander ist nicht zulässig.“
Daher muss das apothekenpflichtige Arzneimittel abgerechnet werden. Gemäß Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht) sind nicht verschreibungspflichtige topisch nasal angewendete Glukokortikoide für Erwachsene unter folgenden Bedingungen erstattungsfähig: „Glukokortikoide, topisch nasal nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik”. Eine Prüfpflicht ergibt sich für die Apotheke nicht, wenn der Arzt keine Diagnose auf dem Rezept vermerkt hat.
Hinweis: Die Antwort dieser Frage wurde nachträglich berichtigt. Zuvor lautete der letzte Satz der Antwort, dass das nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Mometason-Nasenspray nicht zulasten der Kasse abrechnungsfähig sei.
- DAP Merkblatt „Der neue Rahmenvertrag“ (PDF)
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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