Können Antiallergika für Erwachsene zulasten der GKV verordnet werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Folgendes Rezept für einen Erwachsenen haben wir erhalten:
Lorano akut 10 mg 100 Tbl. N3 PZN 07224435
Diagnose: Orales Allergiesyndrom
Necesse est!
Dürfen wir dies zulasten der Krankenkasse abgeben?
Antwort
Die Verordnung von OTC-Arzneimitteln für Erwachsene ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. In der sogenannten OTC-Übersicht legt der G-BA fest, welche OTC-Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.
Die OTC-Ausnahmeliste (Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie) listet die apothekenpflichtigen Arzneimittelgruppen mit entsprechender Indikation auf, die auch für Erwachsene erstattet werden. Unter Punkt 6 findet man dort die Antihistaminika mit folgenden Hinweisen:
6. Antihistaminika
- nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,
- nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien,
- nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus,
- nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.
Hat der Arzt eine Diagnose auf der Verordnung angegeben, muss diese zur Ausnahmeindikation der Arzneimittel-Richtlinie passen. Da das orale Allergiesyndrom nicht zu den genannten Indikationen gehört, muss der Patient dieses Arzneimittel privat zahlen. Vielleicht geben Sie ihm die Verordnung oder eine Kopie mit, damit dieser ggf. die Rechnung bei seiner Krankenkasse einreichen kann. Wäre keine Indikation angegeben, dann hätten Sie hier auch keine Prüfpflicht und könnten das Mittel abgeben.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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