Darf aus wirtschaft­lichen Gründen an­stelle mehrerer kleiner Packungen eine größere Packung abge­geben werden?

Wir haben nochmal eine Nach­frage zu Ver­ordnungen von mehreren kleinen Packungen, obwohl es große, wirtschaft­lichere Packungen gibt. An sich müssen wir uns ja an die Ver­ordnung halten, obwohl auch die Zu­zahlung sich un­nötig erhöht.

Können wir diese Rezepte durch ärzt­liche Rück­sprache heilen, ohne in eine Retax­falle zu tappen?

Antwort

Wenn auf einem Rezept mehrere kleine Packungen verordnet sind, müssen Sie diese auch genauso beliefern – selbst wenn es günstigere große Packungen gibt und selbst wenn dann die Zuzahlung geringer ist.

Beispiel: Von einem Arznei­mittel sind 2 x 50 St. verordnet, was eine Zu­zahlung von 2 x 5 Euro bedeutet. Günstiger wäre sowohl für die Kranken­kasse als auch für den Ver­sicherten eine 100er-Packung. Trotzdem müssen Sie sich an die Ver­ordnung halten und 2 x 50 Stück abgeben. Grund­lage dafür ist § 8 Abs. 1 Rahmenvertrag:

8 Abs. 1 Rahmenvertrag

„Enthält eine papier­gebundene Ver­ordnung mehrere Ver­ordnungs­zeilen, ist jede Ver­ordnungs­zeile einzeln zu betrachten. Ver­ordnungen sind mit der jeweils ver­ordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

Da sich bei solch einer Ver­ordnung um eine ein­deutig bestimmte Ver­ordnung handelt, ist auch eine Änderung durch die Apotheke nach ärzt­licher Rück­sprache nicht zulässig. Sie müssten also ein komplett neues Rezept anfordern, aber das hätte dann vielleicht auch den Vorteil, dass mögliche Folge­ver­ordnungen direkt korrekt ausge­stellt werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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