Müssen sich im Arztstempel Angaben zum Arzt und zur Berufsbezeichnung befinden?

Wir haben ein Rezept über Virgan Gel N1 aus einer Klinik vorliegen. Im Stempel fehlen die Angaben zum Arzt. Da wir telefonisch niemanden erreichen, fragen wir uns, ob wir das Rezept auch ohne diese Angabe abrechnen können.

Antwort

Der Name und die Berufsbezeichnung des verordnenden Arztes sind Voraussetzung für ein ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept nach § 2 Abs. 1 AMVV.

2 Abs. 1 AMVV

„Die Verschreibung muss enthalten:

  1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme […]“

Auch die meisten Arzneilieferverträge fordern dies. Dazu ein Ausschnitt aus dem vdek-Vertrag:

4 Ordnungsgemäße Verordnung

„(1) Die Abgabe erfolgt aufgrund einer ordnungsgemäßen ausgestellten ärztlichen Verordnung zu Lasten der angegebenen Ersatzkasse. Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine Verordnung, wenn sie auf dem jeweils vorgeschriebenen Verordnungsblatt gemäß § 3 erfolgt ist und folgende Angabe enthält:
a) Erforderliche Angaben bzw. Kennzeichnungen gemäß §§ 2 bzw. 3a Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) […]“

Daher sind der Arztname sowie die Berufsbezeichnung eine essenzielle Voraussetzung für ein ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept. Fehlen diese Angaben, werden Rezepte auch regelmäßig retaxiert. Sie sollten also Rücksprache mit dem Arzt halten und die fehlenden Angaben auf dem Rezept korrigieren und mit Datum und Unterschrift abzeichnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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