Darf man bei einem BtM-Rezept andere Stärken oder Packungsgrößen abgeben?

Dürfen wir bei einem BtM-Rezept eine andere Stärke bzw. Packungsgröße abgeben? Anlass ist der Lieferengpass bei Hydromorphon. Wir haben jetzt schon mehrmals vor der Frage gestanden, ob wir eine nicht lieferbare Packung in der Stärke 4 mg 100 St. REK gegen 2 Packungen zu je 2 mg 100 St. REK austauschen dürfen – natürlich mit der passenden Dokumentation auf dem Rezept. Ist das gestattet?

Antwort

Gemäß ALBVVG-Regelung ist es zulässig, bei Nichtverfügbarkeit zu stückeln. Dabei darf die Packungsgröße, die Anzahl Tabletten und auch die Wirkstärke variiert werden. Allerdings sehen wir bei BtM-Rezepten Stolperfallen, denn gemäß § 9 Abs. 3 Buchst. f Satz 3 und 4 Rahmenvertrag darf ein Austausch bei BtM nur erfolgen, wenn hinsichtlich des Wirkstoffs sowohl die freigesetzte Menge (ggf. pro Zeiteinheit) als auch die Gesamtmenge an enthaltenem Wirkstoff pro Dosiseinheit identisch sind. Entsprechend müssen auch Applikationshäufigkeit und -intervall identisch sein. Außerdem hat nach § 9 Abs. 3 Buchst. f Satz 1 die abgegebene Menge der verordneten Menge nach § 9 Abs. 1 Nummer 4 BtMVV zu entsprechen.

9 Abs. 1 Nummer 4 BtMVV

Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form […]

Das heißt:

1. BtM-Rezepte müssen stückzahlgenau beliefert werden – dies wäre bei der Abgabe von 2 x 100 St. nicht der Fall.

2. Aus pharmazeutisch-therapeutischer Sicht sind 2 x 2 mg retard und 1 x 4 mg retard unserer Ansicht nach nicht vergleichbar – es sollte daher kein Austausch vorgenommen werden.

Sie sollten daher die Änderung mit der Arztpraxis abklären und ein neues Rezept über 2 x 100 St. 2 mg anfordern, damit dies einerseits ärztlich abgesegnet ist und andererseits die Patientin bzw. der Patient entsprechend informiert werden kann.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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