Altes Rezept gefunden: Gibt es eine Abrechnungsfrist?
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Gibt es eine Abrechnungsfrist für Kassenrezepte? Wir haben beim Umräumen hinter einem Schrank ein nicht abgerechnetes Rezept des letzten Jahres gefunden. Kann man ein Rezept dann noch abrechnen?
Antwort:
In der Regel sollte ein Rezept spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, eingereicht werden. Eine verspätete Einreichung kann unter Umständen zu Abzügen führen, aber nicht zur Verweigerung der Erstattung.
Für die Ersatzkassen gilt gemäß vdek-AVV:
11 „Rechnungslegung“ Absatz 1 vdek-AVV
„Die Rechnungslegung der Apotheke erfolgt monatlich bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von den Ersatzkassen benannten Stellen. Eine Überschreitung der Frist nach Satz 1 befreit die Ersatzkasse nicht von der Zahlungsverpflichtung. Werden einzelne Verordnungsblätter mehr als einen Monat nach Ablauf dieser Frist abgerechnet, sind die Ersatzkassen berechtigt, den Gesamtbruttobetrag dieser Verordnungsblätter um fünf Euro je Verordnungszeile, bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und den anderen Mitteln nach § 1 Absatz 1 Ziffer 2 um zehn Prozent des Apothekenabgabepreises, zu kürzen, insgesamt jedoch je Abrechnungsmonat und Ersatzkasse höchstens um 50 Euro, es sei denn, die Apotheke und die Abrechnungsstelle haben die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; weitergehende Vertragsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Ziffer 2 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V sind ausgeschlossen."
Bei den Primärkassen ist dies oft ähnlich geregelt, sollte aber im jeweiligen Regionalvertrag nachgelesen werden.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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