Alternativpäparat bei Nicht­verfüg­bar­keit liegt über Fest­betrag – wer trägt die Mehr­kosten?

Es wurde Salbuhexal DA Doppelpack (PZN 01417707) verordnet, dieser ist jedoch nicht lieferbar. Verfügbar ist allein ein Einzel­pack Albuterol (PZN 19267929), der über dem Fest­betrag liegt.

Dürfen wir in diesem Fall zwei Packungen Albuterol (es gibt keine Doppel­packung) ohne Mehr­kosten zulasten des Patienten auf diese Verordnung abgeben? Falls ja, was muss genau doku­mentiert werden und muss der Patient die gesetz­liche Zuzahlung zweimal leisten?

Antwort

Im Falle einer Nicht­ver­füg­bar­keit darf die Apotheke gemäß § 129 Abs. 2a SGB V (ALBVVG) Folgendes:

129 Abs. 2a SGB V

„[…] Apotheken dürfen ohne Rück­­sprache mit dem ver­­ordnenden Arzt von der ärzt­lichen Ver­ordnung im Hin­­blick auf Folgendes ab­­weichen, sofern hier­­durch die ver­­ordnete Gesamt­menge des Wirk­­stoffs nicht über­­schritten wird:

  1. die Packungs­­größe, auch mit einer Über­­schreitung der nach der Packungs­größen­ver­ordnung maß­­ge­blichen Mess­­zahl,
  2. die Packungs­­anzahl,
  3. die Abgabe von Teil­­mengen aus der Packung eines Fertig­­arznei­­mittels, soweit die verordnete Packungs­­größe nicht liefer­bar ist, und
  4. die Wirk­stärke, sofern keine pharma­­zeutischen Bedenken bestehen.“

Sie dürfen daher zwei aut-idem konforme Packungen einer geringeren Menge abgeben, solange die Gesamt­menge der Verordnung nicht über­schritten wird. Die Zuzahlung richtet sich bei Liefer­eng­pässen nur nach der verordneten Packungs­größe, nicht nach den abge­gebenen Packungen.

61 SGB V

„[...] Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nicht­verfüg­bar­keit ein Aus­tausch des ver­ordneten Arznei­mittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungs­größe, ist die Zu­zahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grund­lage der Packungs­größe zu leisten, die der ver­ordneten Menge ent­spricht.“

Sollten die abge­gebenen Packungen über dem Fest­betrag liegen, dann zahlen die gesetz­lichen Kassen diese Mehr­kosten. Dies trifft aller­dings nur zu, wenn es sich bei dem nicht liefer­baren Artikel um den Rabatt­artikel handelt. Dies ist dem Rahmen­vertrag zu entnehmen:

11 Rahmenvertrag

„(1) Die Apotheke hat vorrangig ein Fertig­arznei­mittel abzu­geben, für das ein Rabatt­vertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht [...].
(2) Sind alle rabat­tierten Fertig­arznei­mittel, welche nach Absatz 1 auszu­wählen wären, bei Vorlage der ärztlichen Ver­ordnung nicht verfüg­bar, ist die Apotheke zur Abgabe eines gemäß § 2 Absatz 10 liefer­fähigen wirkstoff­gleichen Fertig­arznei­mittels nach Maß­gabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V berechtigt. [...]
(3) Ist bei einer Abgabe nach Absatz 2 kein Fertig­arznei­mittel zum Fest­betrag verfügbar, trägt die Kranken­kasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Mehr­kosten.
Bezugs­größe für die Bemessung der Zu­zahlung nach § 61 Satz 1 SGB V ist der Abgabe­preis des Fertig­arznei­mittels.
[...]“

Gedruckt wird die Sonder-PZN 02567024 mit dem jeweiligen Faktor und dann die PZN der tat­sächlich abge­gebenen Packungen. Die Soft­ware sollte die korrekten Zu­zahlungen und Mehr­kosten richtig um­setzen können.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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