Alternativpäparat bei Nichtverfügbarkeit liegt über Festbetrag – wer trägt die Mehrkosten?
Es wurde Salbuhexal DA Doppelpack (PZN 01417707) verordnet, dieser ist jedoch nicht lieferbar. Verfügbar ist allein ein Einzelpack Albuterol (PZN 19267929), der über dem Festbetrag liegt.
Dürfen wir in diesem Fall zwei Packungen Albuterol (es gibt keine Doppelpackung) ohne Mehrkosten zulasten des Patienten auf diese Verordnung abgeben? Falls ja, was muss genau dokumentiert werden und muss der Patient die gesetzliche Zuzahlung zweimal leisten?
Antwort
Im Falle einer Nichtverfügbarkeit darf die Apotheke gemäß § 129 Abs. 2a SGB V (ALBVVG) Folgendes:
129 Abs. 2a SGB V
„[…] Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.“
Sie dürfen daher zwei aut-idem konforme Packungen einer geringeren Menge abgeben, solange die Gesamtmenge der Verordnung nicht überschritten wird. Die Zuzahlung richtet sich bei Lieferengpässen nur nach der verordneten Packungsgröße, nicht nach den abgegebenen Packungen.
61 SGB V
„[...] Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht.“
Sollten die abgegebenen Packungen über dem Festbetrag liegen, dann zahlen die gesetzlichen Kassen diese Mehrkosten. Dies trifft allerdings nur zu, wenn es sich bei dem nicht lieferbaren Artikel um den Rabattartikel handelt. Dies ist dem Rahmenvertrag zu entnehmen:
11 Rahmenvertrag
„(1) Die Apotheke hat vorrangig ein Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht [...].
(2) Sind alle rabattierten Fertigarzneimittel, welche nach Absatz 1 auszuwählen wären, bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apotheke zur Abgabe eines gemäß § 2 Absatz 10 lieferfähigen wirkstoffgleichen Fertigarzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V berechtigt. [...]
(3) Ist bei einer Abgabe nach Absatz 2 kein Fertigarzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Mehrkosten.
Bezugsgröße für die Bemessung der Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V ist der Abgabepreis des Fertigarzneimittels.
[...]“
Gedruckt wird die Sonder-PZN 02567024 mit dem jeweiligen Faktor und dann die PZN der tatsächlich abgegebenen Packungen. Die Software sollte die korrekten Zuzahlungen und Mehrkosten richtig umsetzen können.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung