Was darf im dringenden Fall anstelle einer verordneten Jumbopackung abgegeben werden?

Uns wurde folgendes Rezept vorgelegt:

„Esomeprazol 20 mg 98 St.“

Bei dieser Packungsgröße scheint es sich um eine Jumbopackung zu handeln, die EDV warnt bei der Eingabe. Der Patient benötigt das Arzneimittel aber dringend. Dürfen wir in diesem Fall die erstattungsfähige Packung mit 90 Stück abgeben?

Antwort

Jumbopackungen können nicht zulasten einer GKV abgegeben werden, daher warnt Ihre EDV.

8 Abs. 2 Rahmenvertrag

Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

Für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst) gibt es eine Sonderregelung in § 17 Rahmenvertrag, sofern eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist:

17 Rahmenvertrag

Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]

7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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