Was ist bei dieser Adynovi-Verordnung zu beachten?

Wir haben ein Rezept über „12 x Adynovi 3000 I.E./5 ml BJIII PLI N1 1 St. PZN 17969780 1–2 x pro Woche“ erhalten. Zusätzlich ist der Vermerk „aus med.-therapeutischen Gründen kein Austausch“ angegeben, allerdings ist kein Aut-idem-Kreuz gesetzt. Wie gehen wir hier vor?

Antwort

Aktuell gibt es laut Lauer-Taxe für Adynovi keine aut-idem-konformen Alternativen, auch keine Importe. Daher hat der Zusatz zum Austauschverbot hier keine Relevanz. Allerdings ist auch davon auszugehen, dass dieser Hinweis allein bei anderen Rezepten nicht ausreichend wäre – laut Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen muss dieser Vermerk zusätzlich zu einem Aut-idem-Kreuz gesetzt werden. Ansonsten sollten Sie bei der Belieferung berücksichtigen, dass es sich bei Adynovi um ein Hämophiliepräparat handelt. Für diese gilt hinsichtlich der Stückelung von Packungsgrößen gemäß § 3 PackungsV Folgendes:

3 PackungsV

Fertigarzneimittel, die nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes vom ausschließlichen Vertrieb über Apotheken freigestellt sind, und Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie können, soweit sie nach § 5 entsprechend gekennzeichnet sind, auf Grund einer ärztlichen Verordnung im Rahmen der Messzahlen zusammengestellt werden. Die Abgabe dieser Packungen gilt im Sinne dieser Verordnung als Abgabe einer Einzelpackung.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung