Was kann auf eine Adalimumab-Wirkstoffverordnung abgegeben werden?

Folgende Wirkstoffverordnung wurde uns vorgelegt:

Krankenkasse: AOK Rheinl.-Pfalz/Saarl. (IK 107310373)
„Adalimumab 40 Fertig-Pen 2 Stück“

Was muss ich hier abgeben?
Es gibt verschiedene Adalimumab-Rabattpartner, darunter auch das Original Humira.
Haben wir die freie Auswahl?

Antwort:

Da es sich bei Adalimumab um ein biotechnologisch hergestelltes Arzneimittel (Biological) handelt, ist eine reine Wirkstoffverordnung nicht ausreichend. Der Arzt muss die Firma oder den Produktnamen ergänzen und so eine eindeutige produktbezogene Verordnung ausstellen.

Mit dem Wirkstoff Adalimumab gibt es zu Humira, dem Originalprodukt, seit November 2018 zahlreiche Biosimilars, die Sie nun ebenfalls in der Taxe finden.

Biosimilars werden bezugnehmend auf ein Referenzarzneimittel (Originalprodukt) zugelassen. Aufgrund der unterschiedlichen Herstellungsprozesse sind die Wirkstoffe allerdings nicht gleich, sondern „nur“ ähnlich. Aus diesem Grund ist der Austausch von Biosimilars in der Apotheke nicht zulässig. Deshalb ist eine reine Wirkstoffverordnung auch als unklare Verordnung einzustufen.

Biologicals dürfen nur im Verhältnis von Original- zu Importarzneimitteln ausgetauscht werden, wenn sie in der Anlage 1 des Rahmenvertrags als aut-idem-austauschbar gelistet sind.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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