Abweichende Gültigkeit bei Bundeswehr-Rezept

Wir haben ein Bundeswehr­rezept mit Ausstellungs­datum 09.05.2024 erhalten, auf dem steht:
„Gültig bis Ende 10/24“.

Ist diese abweichende Gültigkeit zulässig?

Antwort

Tatsächlich ist es bei Bundes­wehr­rezepten nach § 3 Abs. 12 Arznei­lieferungs­vertrag der Bundes­wehr möglich, dass die Ärztin bzw. der Arzt eine abweichende Gültig­keits­dauer angibt.

Hierzu heißt es im entsprechenden Paragraphen:

3 Abs. 12 Arzneilieferungsvertrag der Bundeswehr

„Die Mittel dürfen nur abge­geben werden, wenn die Ver­ordnung inner­halb von 2 Monaten nach der Aus­stellung der Verordnung in der Apotheke vor­ge­legt wird. Ist auf der Ver­ordnung eine ab­weichende Gültig­keits­dauer ange­geben, ist diese maßgeblich.“

Daher ist die abweichende Gültigkeit bei diesem Rezept zulässig.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung