Abweichende Gültigkeit bei Bundeswehr-Rezept
Wir haben ein Bundeswehrrezept mit Ausstellungsdatum 09.05.2024 erhalten, auf dem steht:
„Gültig bis Ende 10/24“.
Ist diese abweichende Gültigkeit zulässig?
Antwort
Tatsächlich ist es bei Bundeswehrrezepten nach § 3 Abs. 12 Arzneilieferungsvertrag der Bundeswehr möglich, dass die Ärztin bzw. der Arzt eine abweichende Gültigkeitsdauer angibt.
Hierzu heißt es im entsprechenden Paragraphen:
3 Abs. 12 Arzneilieferungsvertrag der Bundeswehr
„Die Mittel dürfen nur abgegeben werden, wenn die Verordnung innerhalb von 2 Monaten nach der Ausstellung der Verordnung in der Apotheke vorgelegt wird. Ist auf der Verordnung eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben, ist diese maßgeblich.“
Daher ist die abweichende Gültigkeit bei diesem Rezept zulässig.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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