Abweichende BSNR und LANR auf BtM-Rezept – was ist zu tun?

Wir haben eine Frage zu einem BtM-Rezept. In unserer Apotheke wurde ein solches einge­reicht, auf dem die BSNR im Personalien­feld nicht mit der im Stempel überein­stimmte. Auch die LANR war nicht im Arzt­stempel hinter­legt, sodass wir eine Rezept­fälschung nicht aus­schließen konnten. Nach Rückfrage bei der Praxis erhielten wir die Antwort, dass es sich um eine Ab­rechnung im Rahmen der ASV handelt und daher die verschiedenen Nummern entstehen.

Reicht dann nach ärztlicher Ver­sicherung, dass hier keine Fälschung vor­liegt, ein Ver­merk wie „Laut Rück­sprache mit der Praxis: Keine Rezept­fälschung. [Datum, Kürzel]“ aus, damit es nicht zu einer Retax kommt?

Antwort

Dass Sie so auf­merksam sind und die anzu­gebenden Formalien so gewissen­haft prüfen, ist auf jeden Fall sehr wichtig zur Retax­vorbeugung! Nach unserer Ein­schätzung liegen Sie mit Ihrer Vor­gehens­weise ganz richtig: Bei Unklarheiten wie im vor­liegenden Fall können Sie durch­aus auf dem Rezept doku­mentieren, dass nach ärztlicher Rück­sprache kein gefälschtes Rezept vor­liegt und sich die ab­weichenden Nummern aus der Ver­ordnung im Rahmen der ambulanten spezial­fach­ärztlichen Ver­sorgung ergeben.

Grund­sätzlich ist die Angabe von BSNR und LANR keine Vorgabe der BtMVV, aller­dings wird diese in den Liefer­verträgen gefordert. Für die Ersatz­kassen ist aber beispiels­weise verein­bart, dass ein Fehlen dieser Nummer kein Grund für ein Zurück­weisen der Verordnung ist:

4b Abs. 2 vdek-AVV

„Die Angaben gemäß Absatz 1 werden vom Arzt auf das Verordnungs­blatt über­tragen. Ergänzend zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Buch­stabe b) Rahmen­vertrag berechtigt ein Fehlen einzelner Angaben nach Buch­staben a) oder b) und d) bis k) nicht zur Zurück­weisung des Verordnungs­blattes bei der Ab­rechnung. Sofern die Versicherten­nummer nach Absatz 1 Buch­stabe c) fehlt, ist die Angabe von Name, Vorname und Geburts­datum nach § 4 Absatz 2 Buch­stabe a) bzw. b) zwingend erforderlich. Fehlende oder fehlerhafte Angaben nach den in Satz 2 genannten Buch­staben können im Einzel­fall vom Apotheker korrigiert und/oder ergänzt werden und sind in diesem Fall von ihm abzu­zeichnen.“

Anmerkung:

LANR ist Buchstabe d, BSNR ist Buchstabe e aus Abs. 1.
Fehlerhafte/fehlende Angaben können Sie korrigieren/ergänzen – wenn Ihnen die Fehler auffallen.

Welche Vorgaben laut Arznei­liefer­vertrag der Primär­kassen in Ihrem Bereich gelten, sollten Sie sicher­heits­halber nochmals prüfen, aber die Vorgehens­weise nach Rück­sprache sollte dort eben­falls aus­reichend sein.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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