Abweichende BSNR und LANR auf BtM-Rezept – was ist zu tun?
Wir haben eine Frage zu einem BtM-Rezept. In unserer Apotheke wurde ein solches eingereicht, auf dem die BSNR im Personalienfeld nicht mit der im Stempel übereinstimmte. Auch die LANR war nicht im Arztstempel hinterlegt, sodass wir eine Rezeptfälschung nicht ausschließen konnten. Nach Rückfrage bei der Praxis erhielten wir die Antwort, dass es sich um eine Abrechnung im Rahmen der ASV handelt und daher die verschiedenen Nummern entstehen.
Reicht dann nach ärztlicher Versicherung, dass hier keine Fälschung vorliegt, ein Vermerk wie „Laut Rücksprache mit der Praxis: Keine Rezeptfälschung. [Datum, Kürzel]“ aus, damit es nicht zu einer Retax kommt?
Antwort
Dass Sie so aufmerksam sind und die anzugebenden Formalien so gewissenhaft prüfen, ist auf jeden Fall sehr wichtig zur Retaxvorbeugung! Nach unserer Einschätzung liegen Sie mit Ihrer Vorgehensweise ganz richtig: Bei Unklarheiten wie im vorliegenden Fall können Sie durchaus auf dem Rezept dokumentieren, dass nach ärztlicher Rücksprache kein gefälschtes Rezept vorliegt und sich die abweichenden Nummern aus der Verordnung im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung ergeben.
Grundsätzlich ist die Angabe von BSNR und LANR keine Vorgabe der BtMVV, allerdings wird diese in den Lieferverträgen gefordert. Für die Ersatzkassen ist aber beispielsweise vereinbart, dass ein Fehlen dieser Nummer kein Grund für ein Zurückweisen der Verordnung ist:
4b Abs. 2 vdek-AVV
„Die Angaben gemäß Absatz 1 werden vom Arzt auf das Verordnungsblatt übertragen. Ergänzend zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b) Rahmenvertrag berechtigt ein Fehlen einzelner Angaben nach Buchstaben a) oder b) und d) bis k) nicht zur Zurückweisung des Verordnungsblattes bei der Abrechnung. Sofern die Versichertennummer nach Absatz 1 Buchstabe c) fehlt, ist die Angabe von Name, Vorname und Geburtsdatum nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a) bzw. b) zwingend erforderlich. Fehlende oder fehlerhafte Angaben nach den in Satz 2 genannten Buchstaben können im Einzelfall vom Apotheker korrigiert und/oder ergänzt werden und sind in diesem Fall von ihm abzuzeichnen.“
Anmerkung:
LANR ist Buchstabe d, BSNR ist Buchstabe e aus Abs. 1.
Fehlerhafte/fehlende Angaben können Sie korrigieren/ergänzen – wenn Ihnen die Fehler auffallen.
Welche Vorgaben laut Arzneiliefervertrag der Primärkassen in Ihrem Bereich gelten, sollten Sie sicherheitshalber nochmals prüfen, aber die Vorgehensweise nach Rücksprache sollte dort ebenfalls ausreichend sein.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung