Abrechnung von Rezepturen seit 01.01.2024
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Seit diesem Jahr scheint die Hilfstaxe nicht mehr zu gelten. Wie rechnen wir nun Rezepturen richtig ab?
Antwort
Da seit dem 1. Januar 2024 ein „vertragsloser Zustand“ bezüglich der Hilfstaxe herrscht, sind beim Taxieren von Rezepturen die §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) anzuwenden.
Den Festzuschlägen von 90 % auf Rezepturbestandteile und 100 % auf Substanzen, die die Apotheke unverarbeitet abgibt, liegt ab Januar also nicht mehr die Hilfstaxe zugrunde, sondern die tatsächlichen Einkaufspreise.
Auch die Preise für Gefäße und nichtverschreibungspflichtige Fertigarzneimittel werden mit dem tatsächlichen Einkaufspreis berechnet. Für Rx-Arzneimittel ist der Listen-EK, also der einheitliche Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, gegebenenfalls zuzüglich Großhandelszuschlag, Berechnungsgrundlage.
Ob gemäß Arzneimittelpreisverordnung jeweils die gesamte Packung abgerechnet werden kann („Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend“ [§ 4 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2 Ziffer 1 AMPreisV]) oder ob eventuell in einem regionalen Liefervertrag geregelt ist, dass Restmengen aufbewahrt und verwendet werden müssen, ist jeweils zu prüfen. In jedem Fall ist eine sorgfältige Dokumentation der Einkaufspreise zu empfehlen.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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