Wann können orale Kontra­zeptiva auf Kassen­rezept ab­ge­rechnet werden?

Uns liegt eine Verordnung über Slinda 4 mg (PZN: 11642204) vor. Die Patientin ist 24 Jahre alt. Als Diagnose ist auf dem Rezept vermerkt: „D68.23 Hereditärer Faktor-VII-Mangel V, N92.0 zu starke oder zu häufige Menstruation bei regelmäßigem Menstruationszyklus“.

Wir glauben nicht, dass hier die Abgabe zulasten der AOK Rheinland möglich ist. Wie sehen Sie das?

Antwort

Laut § 24a SGB V haben Frauen bis zum vollendeten 22. Lebens­jahr Anspruch auf orale Kontra­zeptiva sowie nicht verschreibungs­pflichtige Notfall­kontrazeptiva.

Davon ausge­nommen können orale Kontrazeptiva auf Kassen­rezept nach dem 22. Lebens­jahr aufge­schrieben werden, wenn sie über eine Zusatz­indikation verfügen, wie z. B. schwere Akne, Hirsutismus oder Hypermenorrhoe. Des Weiteren besteht z. B. auch im Rahmen einer Behandlung mit MTX oder Isotretinoin die Möglichkeit, die Pille zu verschreiben. Hat der Arzt keine Diagnose vermerkt, ist die Apotheke nicht in der Prüf­pflicht.

In Ihrem Fall hat der Arzt eine Diagnose auf dem Rezept vermerkt und Sie sind in der Pflicht, diese zu prüfen. Wenn man in den FAM-Text schaut, sieht man, dass als Indikation nur die orale Kontra­zeption aufge­führt ist. So besteht keine Möglichkeit, diese Pille zulasten der Kranken­kasse abzu­rechnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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