Wann können orale Kontrazeptiva auf Kassenrezept abgerechnet werden?
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Uns liegt eine Verordnung über Slinda 4 mg (PZN: 11642204) vor. Die Patientin ist 24 Jahre alt. Als Diagnose ist auf dem Rezept vermerkt: „D68.23 Hereditärer Faktor-VII-Mangel V, N92.0 zu starke oder zu häufige Menstruation bei regelmäßigem Menstruationszyklus“.
Wir glauben nicht, dass hier die Abgabe zulasten der AOK Rheinland möglich ist. Wie sehen Sie das?
Antwort
Laut § 24a SGB V haben Frauen bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf orale Kontrazeptiva sowie nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva.
Davon ausgenommen können orale Kontrazeptiva auf Kassenrezept nach dem 22. Lebensjahr aufgeschrieben werden, wenn sie über eine Zusatzindikation verfügen, wie z. B. schwere Akne, Hirsutismus oder Hypermenorrhoe. Des Weiteren besteht z. B. auch im Rahmen einer Behandlung mit MTX oder Isotretinoin die Möglichkeit, die Pille zu verschreiben. Hat der Arzt keine Diagnose vermerkt, ist die Apotheke nicht in der Prüfpflicht.
In Ihrem Fall hat der Arzt eine Diagnose auf dem Rezept vermerkt und Sie sind in der Pflicht, diese zu prüfen. Wenn man in den FAM-Text schaut, sieht man, dass als Indikation nur die orale Kontrazeption aufgeführt ist. So besteht keine Möglichkeit, diese Pille zulasten der Krankenkasse abzurechnen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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