Kann Hyalart zulasten einer GKV abgerechnet werden?

Wir haben für einen Patienten ein Kassenrezept (AOK Nordost) über „Hyalart Fertigspritzen 5 x2 ml PZN: 05958067“ erhalten. Ist Hyalart Fertigspritze verordnungsfähig bzw. wird es von der Krankenkasse übernommen?

Unser Computersystem verweist auf Anlage 3 der Arzneimittelrichtlinie. Dort ist das Präparat aber nicht genannt. Muss der Patient das Präparat nun komplett selber bezahlen oder gibt es Ausnahmen, bei denen Hyalart von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird?

Antwort:

Für Hyalart Fertigspritzen besteht nach Anlage III der AM-RL des G-BA ein Verordnungsausschluss. Dieser gilt ohne Ausnahme für alle Antiarthrotika und Chondroprotektiva, einzelne Produktnamen werden hier nicht genannt. In der Lauer-Taxe findet sich auch ein entsprechendes Hinweisfenster:

Liegt nur eine Verordnungseinschränkung vor, so können Sie in der Regel nicht prüfen, ob der Patient unter diese Einschränkung fällt oder nicht. Da es sich hier jedoch ausdrücklich um einen Verordnungsausschluss handelt, sollten Sie mit dem Arzt Rücksprache halten, ob er sich dessen bewusst ist. Grundsätzlich dürfen Ärzte in medizinisch begründeten Ausnahmefällen auch Mittel der Anlage III mit Verordnungsausschluss verordnen, jedoch mit entsprechender Dokumentation in der Praxis. Ist dies der Fall, könnten Sie das Rezept beliefern, sollten aber einen Vermerk dazu auf dem Rezept angeben. Ansonsten sollte das Rezept als Privatrezept betrachtet werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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