Milchpumpe auf Entlassrezept – welche Mietdauer darf abgerechnet werden?

Letzte Woche haben wir ein Entlass­rezept mit einer Ver­ordnung über eine Milch­pumpe mit folgendem Text erhalten:
„Eine elektro­nische Milch­pumpe mit Doppel­pump­system, Indikation: Aufbau der Laktation, zur Miete“

Eine Miet­dauer ist auf dem Rezept nicht angegeben. Jetzt stellen wir uns die Frage, ob wir darauf 7 oder 28 Tage Miete ab­rechnen dürfen.

Antwort

Gemäß der Hilfs­mittel-Richt­linie gilt die Begrenzung der Verordnungs­dauer nicht, wenn eine Ver­ordnung von Hilfs­mitteln erforder­lich ist, die nicht zum Ver­brauch bestimmt sind. Die Milch­pumpe kann daher auch bei einer Ver­ordnung im Rahmen des Entlass­managements für 28 Tage (unter den liefer­ver­traglich ge­gebenen Ein­schränkungen) ausge­liehen werden.

Da jedoch neben der Diagnose auch eine Verordnungs­dauer ange­geben sein sollte, em­pfehlen wir, diese nach Rück­sprache ergänzen zu lassen. Laut Hilfs­mittel-Richt­linie bedarf die Änderung einer Hilfs­mittel­ver­ordnung einer erneuten Arzt­unter­schrift. Da uns leider nicht die einzelnen Hilfs­mittel­liefer­verträge vor­liegen, können wir nicht sagen, ob es dies­bezüglich genauere Regelungen gibt. Wir empfehlen Ihnen, immer auch im jeweils gültigen Hilfs­mittel­liefer­vertrag nach­zu­schauen, ob es eine speziellere Regelung gibt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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