Milchpumpe auf Entlassrezept – welche Mietdauer darf abgerechnet werden?
Letzte Woche haben wir ein Entlassrezept mit einer Verordnung über eine Milchpumpe mit folgendem Text erhalten:
„Eine elektronische Milchpumpe mit Doppelpumpsystem, Indikation: Aufbau der Laktation, zur Miete“
Eine Mietdauer ist auf dem Rezept nicht angegeben. Jetzt stellen wir uns die Frage, ob wir darauf 7 oder 28 Tage Miete abrechnen dürfen.
Antwort
Gemäß der Hilfsmittel-Richtlinie gilt die Begrenzung der Verordnungsdauer nicht, wenn eine Verordnung von Hilfsmitteln erforderlich ist, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind. Die Milchpumpe kann daher auch bei einer Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements für 28 Tage (unter den liefervertraglich gegebenen Einschränkungen) ausgeliehen werden.
Da jedoch neben der Diagnose auch eine Verordnungsdauer angegeben sein sollte, empfehlen wir, diese nach Rücksprache ergänzen zu lassen. Laut Hilfsmittel-Richtlinie bedarf die Änderung einer Hilfsmittelverordnung einer erneuten Arztunterschrift. Da uns leider nicht die einzelnen Hilfsmittellieferverträge vorliegen, können wir nicht sagen, ob es diesbezüglich genauere Regelungen gibt. Wir empfehlen Ihnen, immer auch im jeweils gültigen Hilfsmittelliefervertrag nachzuschauen, ob es eine speziellere Regelung gibt.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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