Wie sind die Abgaberegeln bezüglich Packungsgrößen bei den Berufsgenossenschaften?
Uns liegt eine Verordnung zulasten einer Berufsgenossenschaft vor, auf der zweimal Ibuprofen 800 mg 50 Stück verordnet ist.
Ist es bei den Berufsgenossenschaften möglich, eine 100er-Packung abzugeben (was wirtschaftlicher wäre) oder müssen wir – wie bei den gesetzlichen Krankenkassen – zweimal 50 St. abgeben?
Antwort
Laut der ersten Änderungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag (AVV) zwischen den Unfallversicherungsträgern und dem DAV ist in § 3 Abs. 5 für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen folgende Regelung vorgesehen:
3 Abs. 5 Arzneiversorgungsvertrag (DGUV)
„Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen nach §§ 8, 17 und 18 Absatz 1 und 4 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V (RahmenV) in der jeweils gültigen Fassung. […]“
In § 8 Abs. 1 des Rahmenvertrags heißt es wiederum:
8 Abs. 1 Rahmenvertrag
„Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Das bedeutet, für die Unfallversicherungsträger gelten die gleichen Regelungen für die Packungsgrößenauswahl wie für die GKV und in Ihrem Fall sollten Sie zweimal 50 Stück abgeben.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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