Wie sind die Abgabe­regeln bezüg­lich Packungs­größen bei den Berufs­genos­sen­schaften?

Uns liegt eine Ver­ordnung zulasten einer Berufs­genossen­schaft vor, auf der zwei­mal Ibuprofen 800 mg 50 Stück ver­ordnet ist.

Ist es bei den Berufs­genossen­schaften möglich, eine 100er-Packung abzu­geben (was wirtschaft­licher wäre) oder müssen wir – wie bei den gesetz­lichen Kranken­kassen – zweimal 50 St. ab­geben?

Antwort

Laut der ersten Änderungs­verein­barung zum Arznei­versorgungs­vertrag (AVV) zwischen den Unfall­versicherungs­trägern und dem DAV ist in § 3 Abs. 5 für die Ab­gabe wirtschaft­licher Einzel­mengen folgende Regelung vor­ge­sehen:

3 Abs. 5 Arznei­versorgungs­vertrag (DGUV)

„Für die Abgabe wirtschaft­licher Einzel­mengen gelten die Regelungen nach §§ 8, 17 und 18 Absatz 1 und 4 des Rahmen­vertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V (RahmenV) in der jeweils gültigen Fassung. […]“

In § 8 Abs. 1 des Rahmen­vertrags heißt es wiederum:

8 Abs. 1 Rahmenvertrag

„Ver­ordnungen sind mit der jeweils ver­ordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

Das bedeutet, für die Unfall­versicherungs­träger gelten die gleichen Regelungen für die Packungs­größen­auswahl wie für die GKV und in Ihrem Fall sollten Sie zwei­mal 50 Stück ab­geben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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