Abgabefrist BtM-Rezept mit Nicht-BtM
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Wir haben eine Frage zur fristgerechten Abgabe von BtM-Rezepten:
Gilt die Vorlagefrist von 7 Tagen bei BtM-Verordnungen für alle verordneten Medikamente? Wenn zusätzlich Nicht-BtM verordnet wurden und der Patient nur diese benötigt, können diese dann innerhalb der 28-Tage-Frist abgerechnet werden oder dürfen diese beim Streichen des BtM auf dieser Verordnung überhaupt nicht beliefert werden?
Antwort
In § 12 der BtMVV ist die Vorlagefrist für Betäubungsmittel definiert. Dort heißt es:
12 BtMVV
„(1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:
1. auf eine Verschreibung,
a) die nach den §§ 1 bis 4 oder § 7 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte,
b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 9 nicht beachtet wurde,
c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde oder
d) die mit dem Buchstaben ‚K‘ oder ‚N‘ gekennzeichnet ist […]“
Daraus könnte man schließen, dass andere Arzneimittel, die neben einem BtM verordnet wurden, auch noch später abgegeben werden dürften. Ein solcher Fall kann jedoch in der Praxis nicht vorkommen, da andere Arzneimittel immer nur neben einem BtM verordnet werden dürfen.
8 BtMVV
„Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt.“
Wurde das BtM auf dem Rezept also gestrichen, darf das andere Arzneimittel (Nicht-BtM) aufgrund des falschen Formulars und der fehlenden BtM-Verordnung nicht abgegeben werden.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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