Abgabefrist BtM-Rezept mit Nicht-BtM

Wir haben eine Frage zur frist­ge­rechten Abgabe von BtM-Rezepten:

Gilt die Vorlagefrist von 7 Tagen bei BtM-Ver­ordnungen für alle verordneten Medikamente? Wenn zusätzlich Nicht-BtM verordnet wurden und der Patient nur diese benötigt, können diese dann innerhalb der 28-Tage-Frist abge­rechnet werden oder dürfen diese beim Streichen des BtM auf dieser Verordnung überhaupt nicht beliefert werden?

Antwort

In § 12 der BtMVV ist die Vorlage­frist für Betäubungs­mittel definiert. Dort heißt es:

12 BtMVV

„(1) Betäubungs­mittel dürfen vorbe­haltlich des Absatzes 2 nicht abge­geben werden:

1. auf eine Verschreibung,
a) die nach den §§ 1 bis 4 oder § 7 Abs. 2 für den Abge­benden erkenn­bar nicht ausge­fertigt werden durfte,
b) bei deren Aus­fertigung eine Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 9 nicht beachtet wurde,
c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausge­fertigt wurde oder
d) die mit dem Buch­staben ‚K‘ oder ‚N‘ gekenn­zeichnet ist […]“

Daraus könnte man schließen, dass andere Arznei­mittel, die neben einem BtM ver­ordnet wurden, auch noch später abge­geben werden dürften. Ein solcher Fall kann jedoch in der Praxis nicht vor­kommen, da andere Arznei­mittel immer nur neben einem BtM verordnet werden dürfen.

8 BtMVV

„Das Betäubungs­mittel­rezept darf für das Verschreiben anderer Arznei­mittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungs­mittels erfolgt.“

Wurde das BtM auf dem Rezept also gestrichen, darf das andere Arznei­mittel (Nicht-BtM) aufgrund des falschen Formulars und der fehlenden BtM-Verordnung nicht abge­geben werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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