Abgabe von Paxlovid – was gilt es zu beachten?

Wie ist der aktuelle Stand bei der Abgabe von Paxlovid? Gelten nach wie vor die Doku­mentations­pflichten bezüg­lich der Neben- und Wechsel­wirkungen und wie muss das Rezept genau ausge­stellt sein?

Muss auch die Gültig­keit von 5 Tagen noch auf das Rezept?

Antwort

Früher erfolgte die Versorgung mit Paxlovid aus Beständen des Bundes. Das hat sich zum 14. Februar dieses Jahres geändert: Das antivirale COVID-19-Arznei­mittel Paxlovid ist nun über den regulären Groß­handel und Apotheken unter der Pharma­­zentral­nummer 18380061 erhältlich. Die Übergangs­zeit, während der die Ver­ordnungen über Paxlovid vorrangig aus Bundes­beständen abge­geben werden sollten, ist eben­falls vorüber.

Das Rezept wird auf den Patienten­namen ausge­stellt und muss die Dosierungs­­anleitung („Ein­nahme alle 12 Stunden über 5 Tage“) sowie die Angabe „Gültig bis [Ausstellungs­datum plus 5 Werktage]“ enthalten. Kostenträger ist die Kranken­kasse der Patientin bzw. des Patienten. Auf den Seiten des BfArM findet man noch den Hinweis, dass die Apotheke das vom BfArM auf seiner Internet­seite (www.bfarm.de/covid-19-arzneimittel) zur Verfügung gestellte Informations­blatt an die Patientinnen und Patienten ab­geben soll.

Hinweise auf eine Dokumentations­pflicht haben wir nicht gefunden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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