Abgabe von Paxlovid – was gilt es zu beachten?
Wie ist der aktuelle Stand bei der Abgabe von Paxlovid? Gelten nach wie vor die Dokumentationspflichten bezüglich der Neben- und Wechselwirkungen und wie muss das Rezept genau ausgestellt sein?
Muss auch die Gültigkeit von 5 Tagen noch auf das Rezept?
Antwort
Früher erfolgte die Versorgung mit Paxlovid aus Beständen des Bundes. Das hat sich zum 14. Februar dieses Jahres geändert: Das antivirale COVID-19-Arzneimittel Paxlovid ist nun über den regulären Großhandel und Apotheken unter der Pharmazentralnummer 18380061 erhältlich. Die Übergangszeit, während der die Verordnungen über Paxlovid vorrangig aus Bundesbeständen abgegeben werden sollten, ist ebenfalls vorüber.
Das Rezept wird auf den Patientennamen ausgestellt und muss die Dosierungsanleitung („Einnahme alle 12 Stunden über 5 Tage“) sowie die Angabe „Gültig bis [Ausstellungsdatum plus 5 Werktage]“ enthalten. Kostenträger ist die Krankenkasse der Patientin bzw. des Patienten. Auf den Seiten des BfArM findet man noch den Hinweis, dass die Apotheke das vom BfArM auf seiner Internetseite (www.bfarm.de/covid-19-arzneimittel) zur Verfügung gestellte Informationsblatt an die Patientinnen und Patienten abgeben soll.
Hinweise auf eine Dokumentationspflicht haben wir nicht gefunden.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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