Was ist bei der Abgabe von Kochsalzlösung auf Kinderrezepten zu beachten?
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Wir haben eine Frage zur Abgabe von Kochsalzlösung/-ampullen für Kinder unter 12 Jahren zulasten der GKV.
Ist dies auch dann möglich, wenn nicht zusätzlich ein wirkstoffhaltiges Präparat wie zum Beispiel Salbutamol auf dem Rezept verordnet wurde? Gibt es eine Höchstmenge, die pro Quartal abgegeben werden darf?
Antwort
Grundsätzlich ist die Abgabe möglich, auch ohne gleichzeitige Verordnung der wirkstoffhalten Arzneimittels. Wichtig ist jedoch der Status der verordneten Kochsalzlösung: Sind die Kochsalzampullen als apothekenpflichtiges Arzneimittel im Handel (Bsp. PZN 00808558), können diese zulasten der Kasse für ein Kind verordnet und abgegeben werden.
Sind die Kochsalzampullen als Medizinprodukt im Handel und in der Anlage V der AM-RL des G-BA gelistet (z. B. PZN 03109789), gilt Folgendes:
Verordnungsvorgaben
Verordnung gemäß Anlage V der Arzneimittelrichtlinie – Liste der in die Arzneimittelversorgung einbezogenen verordnungsfähigen Medizinprodukte
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
(Befristet bis: 12.11.2023)
Die in der Anlage V angegebenen Bedingungen kann und muss die Apotheke nicht prüfen. Hat der Arzt das Medizinprodukt auf einem Muster-16-Rezept für ein Kind verordnet, können Sie es ohne weitere Prüfung zulasten der Kasse abgeben. Nur wenn der Arzt eine Diagnose angegeben haben sollte, müsste diese zu den Bedingungen der Anlage V passen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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