Wie ist die Abgabe von Einzel­wirk­stoffen anstelle eines Kombi­präparates zu bewerten?

Wir haben ein Rezept über „DUTACOMP-1A Pharma 0,5 mg/0,4 mg Hartkapseln“ erhalten.

Davon ist keine Größe und keine Firma liefer­bar. Was lieferbar ist, sind die Einzel­stoffe mit je 90 Kapseln. Können wir da auch ohne Arzt­rück­sprache austauschen?

Antwort

Bei einer Abgabe der Einzel­wirk­stoffe handelt es sich um eine Abgabe abweichender Packungs­größen/Packungs­anzahl. Dies ist nach § 129 Abs. 2a SGB V bei einer Nicht­verfüg­barkeit mit ent­sprechender Dokumentation (Sonder-PZN, passender Faktor) ohne Arzt­rück­sprache erlaubt.

129 Abs. 2a SGB V

„[…] Apotheken dürfen ohne Rück­sprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hin­blick auf Folgendes abweichen, sofern hier­durch die verordnete Gesamt­menge des Wirk­stoffs nicht über­schritten wird:

  1. die Packungs­größe, auch mit einer Über­schreitung der nach der Packungs­größen­verordnung maß­geblichen Messzahl,
  2. die Packungs­anzahl,
  3. die Abgabe von Teil­mengen aus der Packung eines Fertig­arznei­mittels, soweit die verordnete Packungs­größe nicht liefer­bar ist, und
  4. die Wirk­stärke, sofern keine pharma­zeutischen Bedenken bestehen.“

Falls sich jedoch die Indikationen der einzeln abgegebenen Packungen und die Indikation der Kombipackung unterscheiden, handelt es sich um eine Aut-simile-Abgabe, die nach den neuen Regeln des ALBVVG nicht mehr ohne Rezeptänderung erlaubt ist.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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