Wie ist die Abgabe von Einzelwirkstoffen anstelle eines Kombipräparates zu bewerten?
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Wir haben ein Rezept über „DUTACOMP-1A Pharma 0,5 mg/0,4 mg Hartkapseln“ erhalten.
Davon ist keine Größe und keine Firma lieferbar. Was lieferbar ist, sind die Einzelstoffe mit je 90 Kapseln. Können wir da auch ohne Arztrücksprache austauschen?
Antwort
Bei einer Abgabe der Einzelwirkstoffe handelt es sich um eine Abgabe abweichender Packungsgrößen/Packungsanzahl. Dies ist nach § 129 Abs. 2a SGB V bei einer Nichtverfügbarkeit mit entsprechender Dokumentation (Sonder-PZN, passender Faktor) ohne Arztrücksprache erlaubt.
129 Abs. 2a SGB V
„[…] Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.“
Falls sich jedoch die Indikationen der einzeln abgegebenen Packungen und die Indikation der Kombipackung unterscheiden, handelt es sich um eine Aut-simile-Abgabe, die nach den neuen Regeln des ALBVVG nicht mehr ohne Rezeptänderung erlaubt ist.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
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