Seit wann ist bei der Abgabe von Blutprodukten eine Meldung an den Arzt notwendig?

Die Dokumentation zu Blutprodukten muss man, soweit wir wissen, 30 Jahre lang aufbewahren. Welche Daten müssen wir nach dem GSAV jetzt an den Arzt melden? Und ab wann (seit wann) ist diese Angabe nötig?

Antwort:

Die Grundlage zum Umgang mit Blutprodukten bildet das Transfusionsgesetz (TFG). Die speziellen Regelungen zur Abgabe in Apotheken sind in § 17 Abs. 6a ApBetrO und zur Dokumentation in § 22 Abs. 4 ApBetrO zu finden. Nach den Vorgaben des GSAV (Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung ) müssen Apotheken seit dem 16. August 2019 nach der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut, Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft und Arzneimitteln zur Behandlung der Hämophilie bestimmte Angaben an den verschreibenden Arzt übermitteln. Die Meldung kann elektronisch oder schriftlich erfolgen.

17 Abs. 6a ApBetrO

Bei dem Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie sind zum Zwecke der Rückverfolgung folgende Angaben aufzuzeichnen:

  1. die Bezeichnung des Arzneimittels,
  2. die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
  3. das Datum des Erwerbs und der Abgabe,
  4. Name und Anschrift des verschreibenden Arztes sowie Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten und
  5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes.

Dem verschreibenden Arzt sind von der abgebenden Apotheke folgende Angaben zu melden:

  1. die Bezeichnung des Arzneimittels,
  2. die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
  3. das Datum der Abgabe und
  4. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten.

Die Meldung hat elektronisch oder schriftlich nach Abgabe des Arzneimittels zu erfolgen.

Bezüglich der Dokumentation findet man die Information ebenfalls in der ApBetrO.

22 Abs. 4 ApBetrO

Abweichend von Absatz 1 sind die Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 6a mindestens dreißig Jahre aufzubewahren oder zu speichern und zu vernichten oder zu löschen, wenn die Aufbewahrung oder Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Werden die Aufzeichnungen länger als dreißig Jahre aufbewahrt oder gespeichert, sind sie zu anonymisieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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