Können wir ein nicht normiertes Arzneimittel auf ein Entlassrezept abgeben?

Wir haben eine Frage zu einem Entlass­rezept zulasten der BARMER. Verordnet wurde Buccolam 7,5 mg mit 4 Stück. Es gibt nur diese eine Packungs­größe, diese trägt allerdings kein N-Kennzeichen.

Dürfen wir das Arzneimittel abgeben?

Antwort

Normaler­weise dürfen auf Entlass­rezepte nur Packungs­größen des kleinsten definierten N-Bereichs oder noch kleinere Packungen abgegeben werden. Dies sind in der Regel N1-Packungen. Im genannten Fall liegt die verordnete Menge zwischen dem N1- und N2-Bereich. Nach § 6 Abs. 1 Arznei­versorgungs­vertrag der Ersatz­kassen können Sie diese Packungs­größe aber dennoch abgeben, müssen dies aber per Sonder-PZN dokumentieren:

6 Abs. 1 AVV

„1) In Ergänzung zu Anlage 8 des Rahmenvertrages verständigen sich die Vertragspartner auf nachfolgende Regelungen:
a) Sind nur Packungen im Handel, deren Größe das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen überschreitet, so stellt die Abgabe der kleinsten verfügbaren Packung einen unbedeutenden Fehler nach § 6 Rahmenvertrag dar, der nicht zur Zurückweisung des Verordnungsblattes gemäß § 3 führt. Die Apotheke hat in diesen Fällen einen Vermerk und das vereinbarte Sonderkennzeichen 06460731 auf dem Verordnungsblatt gemäß § 3 aufzutragen.“

Sollte Ihnen solch eine Verordnung zulasten einer Primärkasse vorgelegt werden, so müssten Sie im entsprechenden Liefervertrag prüfen, ob es bei der jeweiligen GKV eine ähnliche Vereinbarung gibt. Ansonsten wäre die Abgabe zulasten der GKV nicht möglich.

Da es im Rahmen der Coronaregeln aber auch hinsichtlich der verordnungsfähigen Packungsgrößen bei Entlassrezepten weiterhin Ausnahmen gibt, könnten Sie derzeit auch ein Rezept mit einer größeren Packungsgröße abrechnen (voraussichtlich bis Ende Mai 2022) – auch bei Primärkassen. Nach dem Auslaufen dieser Sonderregelungen gelten aber wieder die oben dargestellten Vorgaben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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