Was darf nach der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags abgegeben werden?
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Uns wurde folgendes Rezept vorgelegt: Verordnet wurde „Epoetin Alfa Hexal 40000 IE 6 St. N3 (PZN: 00579017)“ zulasten der AOK Bayern (IK: 108310400).
Es gibt zwei Rabattartikel (Importe), diese konnten wir aber war zum Zeitpunkt der Rezeptvorlage nicht bestellen. Wir haben aus diesem Grund den nächstgünstigeren, lieferbaren Import (Orifarm PZN: 16632883) bestellt und das Sonderkennzeichen mit der Nummer 2 aufgedruckt.
Die Kundin bestand bei Abholung des Arzneimittels jedoch auf einer Belieferung mit dem Original Epoetin der Firma Hexal (wie verordnet).
Unsere Frage lautet: Dürfen wir bei dieser Konstellation mit Lieferfähigkeiten im importrelevanten Markt (es gibt keinen 15/15-Import) das verordnete Original Epoetin von Hexal (Preisanker) zulasten der AOK abgeben?
Antwort
Wenn Sie aufgrund von Lieferschwierigkeiten (oder auch im dringenden Fall) keinen Rabattartikel bestellen können, dürfen Sie der Abgaberangfolge nach § 13 Rahmenvertrag (also dem importrelevanten Markt) folgen. Das bedeutet, dass Sie frei unter allen Importen und Originalen bis einschließlich zum Preisanker wählen dürfen. Das ist sogar dann der Fall, wenn es theoretisch preisgünstige Importe gäbe. Sie dürfen nämlich selbst entscheiden, mit welchen Abgaben Sie Ihr Einsparziel erreichen. Im Falle von Epoetin gibt es ja aber keine preisgünstigen Importe, weshalb Sie hier das verordnete Original abgeben dürfen. Die Nichtverfügbarkeit des Rabattartikels muss auf dem Rezept dokumentiert werden, was Sie ja bereits mit Angabe der Sonder-PZN erledigt haben. Zudem müssen Sie die Defektbelege für eventuelle Nachfragen archivieren.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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