Was darf nach der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags abgegeben werden?

Uns wurde folgendes Rezept vorgelegt: Verordnet wurde „Epoetin Alfa Hexal 40000 IE 6 St. N3 (PZN: 00579017)“ zulasten der AOK Bayern (IK: 108310400).

Es gibt zwei Rabatt­artikel (Importe), diese konnten wir aber war zum Zeit­punkt der Rezept­vorlage nicht bestellen. Wir haben aus diesem Grund den nächst­günstigeren, liefer­baren Import (Orifarm PZN: 16632883) bestellt und das Sonder­kenn­zeichen mit der Nummer 2 aufge­druckt.

Die Kundin bestand bei Abholung des Arznei­mittels jedoch auf einer Belieferung mit dem Original Epoetin der Firma Hexal (wie verordnet).

Unsere Frage lautet: Dürfen wir bei dieser Konstel­lation mit Liefer­fähigkeiten im import­relevanten Markt (es gibt keinen 15/15-Import) das verordnete Original Epoetin von Hexal (Preisanker) zulasten der AOK abgeben?

Antwort

Wenn Sie aufgrund von Lieferschwierigkeiten (oder auch im dringenden Fall) keinen Rabattartikel bestellen können, dürfen Sie der Abgaberangfolge nach § 13 Rahmenvertrag (also dem importrelevanten Markt) folgen. Das bedeutet, dass Sie frei unter allen Importen und Originalen bis einschließlich zum Preisanker wählen dürfen. Das ist sogar dann der Fall, wenn es theoretisch preisgünstige Importe gäbe. Sie dürfen nämlich selbst entscheiden, mit welchen Abgaben Sie Ihr Einsparziel erreichen. Im Falle von Epoetin gibt es ja aber keine preisgünstigen Importe, weshalb Sie hier das verordnete Original abgeben dürfen. Die Nicht­ver­füg­barkeit des Rabattartikels muss auf dem Rezept dokumentiert werden, was Sie ja bereits mit Angabe der Sonder-PZN erledigt haben. Zudem müssen Sie die Defektbelege für eventuelle Nachfragen archivieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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