Darf ein Arzneimittel der Negativliste zulasten der GKV abgegeben werden?

Darf ein vom Arzt verordnetes Arznei­mittel auch dann abge­geben werden, wenn dieses auf der Negativ­liste zu finden ist? Und wenn ja, wie muss diese Abgabe doku­mentiert werden?

Antwort

Arznei­mittel der Negativ­liste gelten als un­wirtschaftlich und sind damit von der Ver­sorgung ausge­schlossen (§ 4 Abs. 3 AM-RL).

Für ausgeschlossene Arznei­mittel nach Anlage III AM-RL gilt Folgendes:

16 Abs. 5 Arzneimittel-Richtlinie

„(5) Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt kann die nach den Absätzen 1 und 2 in ihrer Verordnung einge­schränkten und von der Verordnung ausge­schlossenen Arznei­mittel ausnahms­weise in medizinisch begründeten Einzel­fällen mit Begründung verordnen. Die Begründung der Verordnung erfolgt in der Patienten­akte entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 3.“

Wenn der Arzt ein ausge­schlossenes Arznei­mittel verordnet, sollten Sie dieses entweder dem Patienten in Rechnung stellen oder aber nach Rück­sprache mit dem Arzt vermerken, dass er ein ausge­schlossenes Arznei­mittel gemäß § 16 Abs. 5 AM-RL ge­wünscht hat.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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