Darf ein Arzneimittel der Negativliste zulasten der GKV abgegeben werden?
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Darf ein vom Arzt verordnetes Arzneimittel auch dann abgegeben werden, wenn dieses auf der Negativliste zu finden ist? Und wenn ja, wie muss diese Abgabe dokumentiert werden?
Antwort
Arzneimittel der Negativliste gelten als unwirtschaftlich und sind damit von der Versorgung ausgeschlossen (§ 4 Abs. 3 AM-RL).
Für ausgeschlossene Arzneimittel nach Anlage III AM-RL gilt Folgendes:
16 Abs. 5 Arzneimittel-Richtlinie
„(5) Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt kann die nach den Absätzen 1 und 2 in ihrer Verordnung eingeschränkten und von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Die Begründung der Verordnung erfolgt in der Patientenakte entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 3.“
Wenn der Arzt ein ausgeschlossenes Arzneimittel verordnet, sollten Sie dieses entweder dem Patienten in Rechnung stellen oder aber nach Rücksprache mit dem Arzt vermerken, dass er ein ausgeschlossenes Arzneimittel gemäß § 16 Abs. 5 AM-RL gewünscht hat.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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