Darf zur Mehrkostenvermeidung eine andere Packungsgröße abgegeben werden?
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Uns liegt eine Verordnung über Atorimib 10/40 100 Tabletten PZN 15387281 vor. Wir können im Moment nur Atozet 10/40 100 Tabletten PZN 10538410 besorgen, diese sind aber mit sehr hohen Mehrkosten (201,72 €) für den Patienten verbunden.
Können wir mit einer Sondernummer und/oder Dokumentation dem Patienten den Nachfolger des eigentlich verordneten Mittels (Atorimib 10/40 90 Tabletten PZN 17970955) mitgeben, ohne ein neues Rezept vom Arzt anzufordern? Können wir auf andere Packungsgrößen ausweichen, obwohl Atozet 10/40 100 Tabletten lieferbar sind?
Antwort
Auch wenn es sich bei der 90-Stück-Packung um den gelisteten Nachfolgeartikel handelt, kann diese Packungsgröße nicht ohne eine Rezeptänderung abgegeben werden. Der verordnete Artikel und sein Nachfolgeartikel sind nicht aut-idem-fähig, da sie kein identisches Normkennzeichen tragen.
Falls zum verordneten Mittel keine günstigeren Alternativen verfügbar sind, muss Schritt für Schritt ein Alternativartikel gesucht werden (identische Wirkstärke, Packungsgröße, Indikation …). Wird dabei die Preisgrenze überschritten, reicht die Sonder-PZN für die Nichtverfügbarkeit als Begründung für die Preisankerüberschreitung.
Wäre unter den nicht verfügbaren Alternativarzneimitteln ein Rabattarzneimittel, so würde die Krankenkasse die Mehrkosten gemäß § 11 Abs. 3 Rahmenvertrag übernehmen.
Wenn die 90er-Packung abgegeben werden soll, um dem Patienten die enormen Kosten zu ersparen, ist eine Rezeptänderung durch den Arzt notwendig.
Bestünde keine andere Abgabemöglichkeit, könnten Sie nach den Übergangsregelungen in § 423 SGB V auch von der Packungsgröße des verordneten Arzneimittels abweichen:
423 SGB V
„(1) Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben; ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
(2) Abweichend von den Regelungen in dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 findet in den Fällen des Absatzes 1 keine Beanstandung und Retaxation statt.
(3) Diese Regelung tritt am 1. August 2023 außer Kraft.“
Dies ist dann auf dem Rezept per Sonder-PZN zu dokumentieren. Da aber theoretisch hier mit Atozet eine andere Abgabemöglichkeit besteht, sollten Sie die Rezeptänderung auf die abweichende Packungsgröße durch den Arzt vornehmen lassen.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „Lieferengpass: Ausnahmeregeln bei der Rezeptbelieferung nach § 423 SGB V“
- DAP Lexikon
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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