Dürfen bei einer Primärkasse andere Blutzuckerteststreifen abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Dürfen bei einer Primärkasse (hier AOK NW) andere Blutzuckerteststreifen aus der gleichen Preisgruppe abgegeben werden als die verordneten? Oder gilt diese Möglichkeit nur für Ersatzkassen?
Antwort
Für Blutzuckerteststreifen müssen keine Importquoten, wie im Rahmenvertrag vereinbart, erfüllt werden. Diese beziehen sich nur auf Arzneimittel. Für Teststreifen gibt es Vertragspreise, die abgerechnet werden dürfen. Allerdings haben einige Krankenkassen Quoten (keine Importquoten) eingeführt, nach denen die Apotheken einen festgelegten Prozentsatz an Teststreifen abgeben sollen, die einer definierten Preisgruppe angehören. Damit diese Quote erfüllt werden kann, darf die Apotheke den Patienten auf ein anderes Blutzuckermessgerät umstellen und für die damit verbundene Beratung eine Umstellungsgebühr veranschlagen.
Ob es eine solche Quote gibt und wie hoch diese für die jeweilige Preisgruppe ist, können Sie bei der jeweiligen Kasse bzw. im entsprechenden Liefervertrag erfahren. Dort stehen auch die weiteren Modalitäten, zum Beispiel wie hoch die Umstellungsgebühr ist, die abgerechnet werden darf und welche Sonder-PZN dafür angegeben werden muss.
Nur bei den Ersatzkassen gelten einheitliche Regelungen. Nicht bei den Primärkassen/Regionalkassen.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „Ersatzkassen Versorgung mit Blutzuckerteststreifen“ (PDF)
- DAP-Rubrik „Neuartiges Coronavirus“
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung